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Steuersystem und Finanzierungssystem Hauptmerkmale


Das Steuer- und Finanzierungssystem des Baskenlandes, das sich aus den historischen Rechten der Partikularrechtsgebiete herleitet, zeichnet sich durch folgende  besondere Merkmale aus:

Seine abweichende Gestaltung wurde in der Ersten Zusatzbestimmung der Verfassung anerkannt und fand ihren Niederschlag im Autonomiestatut, wonach die steuer- und finanzrechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Baskenland im Wege des traditionellen partikularrechtlichen Systems der Wirtschaftsvereinbarungen oder Abkommen geregelt werden.

Die derzeitige Wirtschaftsvereinbarung (Gesetz 12/2002 vom 23. Mai, Amtsblatt 24.05.2002) behandelt in Kapitel I die Kernpunkte der steuerlichen Beziehungen und geht in Kapitel II auf die finanziellen Beziehungen ein.

Das baskische Steuersystem

Im Rahmen des Systems der Wirtschaftsvereinbarung verfügt Euskadi überein  eigenes Steuersystem mit Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen,die normalerweise in den Händen der Steuerverwaltungen der Staatenliegen. Gleichwohl sieht die Wirtschaftsvereinbarung entsprechende Bestimmungenzur steuerlichen Harmonisierung vor, die für eine Abstimmung der einzelnenSteuersysteme, die das Baskenlandes und die des übrigen Spanien, sorgen.

Die steuerliche Kompetenz Euskadis wird von denInstitutionen seiner drei Historischen Territorien Álava, Bizkaiaund Gipuzkoa wahrgenommen. Die Verabschiedung von Bestimmungen, die Koordinierung,Harmonisierung und Kooperation in steuerlicher Hinsicht regeln, fallenjedoch in den Zuständigkeitsbereich des Baskischen Parlaments. InAusübung dieser Befugnisse wurde vom Baskischen Parlament das Gesetz3/1989 verabschiedet, das den Rahmen für die Umsetzung dieser Prinzipienund die Schaffung eines Steuerkoordinierungsorgans in Euskadi bildet. Dieses Organ,in dem die Provinzialregierungen und die Baskische Regierung vertretensind, soll die Koordinierung, die Kooperation und die Harmonisierung desSteuersystems der drei Historischen Territorien des Baskenlandes fördern. 

Sämtliche Steuern werden von den Finanzbehördender Provinzialregierungen nach dem in der Wirtschaftsvereinbarung vorgesehenenVerteilungsystem vereinnahmt und verwaltet.

Im Bereich der normativen Regelungder direkten Besteuerung besitzt das Baskenland eine eigene Einkommenssteuer, eine eigene Körperschaftssteuer und eigene Vermögens-,Erbschafts- und Schenkungssteuern. 

Die indirekte Besteuerung in Gestalt der beidenwichtigen Steuerarten, Mehrwertsteuer und Sondersteuern, ist praktisch zur Gänze harmoniert, da beide Steuerartenauch im Rahmen der Europäischen Union harmoniert sind. So beschränkensich die steuerlichen Zuständigkeiten der Provinzialregierungen aufkonkrete Aspekte der Verwaltung von Steuern. Die nach dem Steueraufkommendritte indirekte Steuerart, nämlich die Besteuerung von Vermögensübertragungenund beurkundeten Rechtsakten, kann größtenteils von den baskischenInstitutionen autonom geregelt werden. 

Das erreichte Steueraufkommen belegt die Relevanzder vereinbarten Steuerarten für die gesamte Steuerpolitik. 

Das Finanzierungssystem des Baskenlandes

Hauptmerkmal des Finanzierungssystems des Baskenlandes ist die Befugnis, praktisch das gesamte Steueraufkommen des Steuer- und Abgabensystems zu vereinnahmen und einen Beitrag zu den Ausgaben des Staates in Bereichen zu leisten, deren Zuständigkeit den Institutionen des Baskenlandes nicht übertragen wurde. Dieser vom Baskenland an den Staat zu leistende Beitrag wird als Kontingent oder Quote bezeichnet.

Kapitel II der Wirtschaftsvereinbarung regelt die finanziellen Beziehungen mit der zentralstaatlichen Administration nach folgenden allgemeinen Grundsätzen:

1. Steuer- und Finanzautonomie der Institutionen des Baskenlandes
2. Respektierung der Solidarität
3. Koordinierung und Kooperation mit dem Staat zur Wahrung der Haushaltsstabilität
4. Beitrag des Baskenlandes zu staatlichen Lasten, die nicht von der Autonomen Gemeinschaft getragen werden
5. Finanzielle Aufsicht über die Kommunalbehörden. Diese wird von den Institutionen des Baskenlandes wahrgenommen.

Hinsichtlich der Berechnung des Kontingents sieht die Wirtschaftsvereinbarung vor, dass die Methode zur Festsetzung des Kontingents alle fünf Jahre per Gesetz neu festgelegt wird.

In diesem Sinne wird im Gesetz 13/2002 vom 23. Mai die Methode zur Festsetzung des Kontingents für den Fünfjahreszeitraum 2002-2006 festgeschrieben.

 

Fecha de la última modificación: 03/04/2007