|
Rückblick
Ein Jahr auf dem Weg der Hoffnung:
1.- Schlüsselereignisse eines Jahres, das das politische und soziale Umfeld geprägt hat.
2. Zwei Schlussfolgerungen aus einem Rückblick
Unsere Verpflichtung
zur Entwicklung eines neuen Politischen Abkommens für das
Zusammenleben
Kapitel I Der zurückgelegte Weg
Kapitel II Die Erfüllung einer
Verpflichtung : die Ausarbeitung eines neuen Politischen Abkommens
für das Zusammenleben
Kapitel III Ein Weg, der offen ist,
für die parlamentarische Debatte und Anregungen aus Politik
und Gesellschaft
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Eine abschließende Reflexion: Wer den Dialog ablehnt, lehnt auch die Lösung ab.
Rückblick
Ein Jahr auf dem Weg der Hoffnung
“Ich habe eine Initiative für
das Zusammenleben vorgelegt. Wir haben den Prozess begonnen.
Ich möchte der baskischen Gesellschaft gegenüber
hier klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass ich mich
persönlich dazu verpflichte, diesen Weg zu gehen. Wir
wissen, dass das nicht einfach sein wird, aber unsere Forderung
ist die Hoffnung. Unsere Forderung sind Lösungen. Unsere
Forderung ist die Zukunft”.
----------
“Wir wissen, wohin wir wollen und wir haben eine
Alternative. Aber, und das ist das Wichtigste, wir sind überzeugt,
dass wir auf die Unterstützung der baskischen Gesellschaft
zählen können, um unser Ziel zu erreichen”.
----------
Diese beiden Absätze bildeten den Abschluss des letzten
Teils meiner Rede, die ich vor vor diesem Parlament genau
einem Jahr während der Plenarsitzung zur Debatte über
die allgemeinpolitische Lage hielt. Sie resümieren die
drei Elemente, die die Linie des politischen Vorgehens der
von mir geleiteten Regierung gekennzeichnet haben:
- Unsere Entschlossenheit, den aufgenommenen Weg zu Ende zu
gehen.
- Der Verweis auf die Schwierigkeiten und Hindernisse, auf
die wir stoßen würden.
- Die Hoffnung, auf die Mehrheit der baskischen Gesellschaft
zählen zu können, um voran zu kommen.
Ein ruhiger und gelassener Rückblick auf die Geschehnisse
und Entwicklungen seit der letzten Parlamentsdebatte über
die allgemeinpolitische Lage wird uns helfen festzustellen,
in welchem Maße diese drei Elemente in den politischen
und gesellschaftlichen Prozessen sowohl des Baskenlandes als
auch Spaniens präsent waren. Er wird es uns ermöglichen,
einige entscheidende Aspekte herauszukristallisieren, die
für das Verständnis dieses schwierigen und komplexen
Schauplatzes von großem Nutzen sein werden, auf dem
die Regierung des Baskenlandes die gegenüber der baskischen
Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen einhalten musste:
- Die Verpflichtung zur Verteidigung der Menschenrechte und
zum sozialen Aufbau des Baskenlandes.
- Die Verpflichtung zur Ausarbeitung der Grundsätze eines
neuen Politischen Abkommens für das Zusammenleben.
1. Schlüsselereignisse eines Jahres, das das politische
und soziale Umfeld geprägt haben.
Meine Absicht ist es nicht, hier eine detaillierte Darstellung
aller Geschehnisse zu geben, die diese schwindelerregenden
12 Monate gekennzeichnet haben. Es erscheint mir jedoch von
Bedeutung, jene Ereignisse hervorzuheben, die wegen ihrer
gesellschaftlichen Relevanz und politischen Tragweite einen
Wendepunkt darstellten und deren Auswirkungen sich daher auch
auf die unmittelbare Zukunft erstrecken werden.
Einige dieser Ereignisse haben dabei bei Weitem das Fassungsvermögen
der baskischen Gesellschaft überschritten. Eine Gesellschaft,
die trotz aller Schwierigkeiten einmal mehr ein Beispiel der
Reife und Gefaßtheit gegeben hat, das nicht genug hervorgehoben
werden kann.
Unsere Gesellschaft will einen Schlussstrich unter eine durch
Gewalt und den Mangel an politischer Normalisierung geprägte
Etappe ziehen. Sie will einem Lösungsweg folgen, der
auf der Achtung der individuellen Menschenrechte aller Menschen
und der kollektiven Entscheidungen des Baskischen Volkes basiert.
Dieser Widerstreit zwischen dem Willen der baskischen Gesellschaft,
auf dem Weg der Lösung voranzuschreiten und jenen, die
sich bemühen, Hindernisse in diesen Weg zu stellen, bildet
den Hintergrund der Schlüsselereignisse, die das politische
und gesellschaftliche Szenario geprägt haben. Meiner
Meinung nach waren dies Folgende:
a) Die Präsentation des Vorschlags für das Zusammenleben.
Beginn eines neuen politischen und gesellschaftlichen Zeitalters.
Das Baskenland ist ein Land in Bewegung, kein stehengebliebenes
Land.
Wir sind keine stagnierende Gesellschaft, sondern eine Gesellschaft,
die sich weiterbewegt; später, im zweiten Teil meiner
Rede, werden wir Gelegenheit haben, im Einzelnen den Prozess
der gesellschaftlichen Debatte und Teilnahme zu analysieren,
der rund um den Vorschlag für das Zusammenleben entstand,
ein Vorschlag, mit dessen Vorlage dem Willen der baskischen
Gesellschaft zum Wandel entsprochen werden sollte; aber niemand
wird leugnen können, dass dieser Vorschlag endgültig
ein neues politisches und gesellschaftliches Zeitalter eingeleitet
hat und dass er zur zentralen Achse geworden ist, um die sich
die Strategien aller politischen Handlungsträger drehen
und auch in der Zukunft drehen werden, sowohl im Baskenland
als auch im Rahmen des Spanischen Staates.
b) Die Gewalt von ETA. Die ständige Verletzung
des wesentlichsten und grundsätzlichsten Menschenrechts:
des Rechts auf Leben.
Leider zieht sich das Fortbestehen der von ETA ausgehenden
Gewalt als dramatische Konstante durch die vergangenen vierzig
Jahren, mit Ausnahme der Zeit des durch das Abkommen von Lizarra
geförderten Waffenstillstands.
ETA ist auch heute noch maximaler Ausdruck der Verletzung
des wesentlichsten und grundsätzlichsten Menschenrechts,
nämlich des Rechts auf Leben. Deshalb lehnt die große
Mehrheit der baskischen Gesellschaft ETA ab und fordert sie
auf, sich endgültig aufzulösen.
Die von ETA ausgehende Gewalt ist ein Krebsgeschwür,
das das Zusammenleben attackiert, die Familien Unschuldiger
zerstört und dem Bild des Baskischen Volkes in der ganzen
Welt schrecklichen Schaden zufügt.
Möglicherweise wird ETA weiterhin der Stimme des Volkes
kein Gehör schenken und damit fortfahren, unter menschlichem
Gesichtspunkt, Schmerz und Leid hervorrufen. Aber es ist nicht
zu übersehen, dass die Zeiten, in denen ETA die politische
und gesellschaftliche Tagesordnung dieses Landes bestimmte,
der Vergangenheit angehören. Die baskische Gesellschaft
setzt für die Lösung der Konflikte auf politische
und demokratische Wege. Wir haben einen verbindlichen und
ernsthaften Vorschlag auf den Tisch gelegt, der auf der Anerkennung
des Willens des Baskischen Volkes aufbaut und der entscheidend
dazu beitragen wird, der Gewalt die Tür zu weisen und
ETA aus unseren Leben zu vertreiben.
Unter diesem Blickwinkel eröffnet die Vorlage dieses
politischen Vorschlags eine neue Etappe, die Ära nach
ETA. ETA ist sich dessen bewusst und hat die notorische Aussagekraft
ihrer Attentate genutzt, um die Ablehnung dieses Wegs öffentlich
kundzutun. Denn sie weiß, dass der Fortschritt auf dem
Weg der politischen Normalisierung ihr endgültiges Ende
beschleunigt.
c) Die Krise der Prestige und die Unterstützung des
Irak-Krieges. Zwei Beispiele für eine Politik der spanischen
Regierung, die nichts mit dem Willen der baskischen Gesellschaft
zu tun hat.
Die Umweltkatastrophe der Prestige und die humanitäre
Katastrophe des Kriegs im Irak waren zwei schwerwiegende Ereignisse,
die jedoch etwas gemein haben: Es sind die beiden bedeutendsten
Beispiele für die enorme Kluft und die Welten, die zwischen
der baskischen Gesellschaft und der spanischen Regierung liegen.
Im ersten Fall kam es wegen der fahrlässigen Entscheidung
der Zentralregierung zur größten Umweltkatastrophe,
von der die europäische Atlantikküste je betroffen
wurde. Die spanische Regierung legte hier eine gleichgültige,
distanzierte und überhebliche Haltung an den Tag, die
eher einer vergangen Epoche entsprach als einer ernsthaften
und verantwortlichen Regierung.
Angesicht dieser Ineffizienz musste die Baskische Regierung
zusammen mit unseren Fischern zugreifen und unsere Strände
und unsere Küste reinigen.
Niemand hat uns bisher die mehr als 40 Millionen Euro ersetzt,
die die Baskische Regierung bis zum 30. Juni vorgeschossen
hat, um die Kosten dieser Reinigungsmaßnahmen zu begleichen.
Ein Betrag, der selbstverständlich noch weiter steigen
wird.
Niemand hat sich bei der baskischen Gesellschaft für
die entstandenen Umweltschäden und die Unannehmlichkeiten
entschuldigt, die Tausende von Personen diesen Sommer beim
Besuch unserer Strände hinnehmen mussten. Noch schlimmer
aber ist, dass kein Verantwortlicher der spanischen Regierung
in der Lage war, wahrheitsgetreu über die Auswirkungen
dieser Katastrophe und deren Konsequenzen für die Zukunft
zu informieren.
Was die begeisterte Unterstützung des Kriegs gegen den
Irak durch die spanische Regierung angeht, um dort vermeintlich
nach Massenvernichtungswaffen zu suchen, die, nur nebenbei
erwähnt, bis heute noch nicht gefunden wurden, so bleibt
mir nur zu sagen, dass diese Entscheidung einseitig von der
regierenden Volkspartei und Herrn Aznar getroffen wurde.
Ich möchte mit aller Klarheit feststellen, dass dies
eine unrechtmäßige, ungerechte und falsche Entscheidung
war, die immer noch für Tausende von Menschen Tod und
Leid bedeutet. Ich verweise lediglich darauf, dass die Entscheidung
die Invasion im Irak zu unterstützen, außerhalb
der Vereinten Nationen getroffen wurde, gegen unsere europäischen
Verbündeten und gegen den Willen der baskischen Gesellschaft.
Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung und ihren Auswirkungen
fühlten wir uns damals nicht und fühlen wir uns
auch heute nicht von der Regierung Spaniens vertreten. So
habe ich dies auch dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen, Herrn Kofi Annan, mitgeteilt.
d) Die Einschränkung von Grundfreiheiten und Grundrechten.
Ein Rückschritt für die Demokratie.
Die regierende Volkspartei setzt unter dem Deckmantel des
“Kampfes gegen den Terrorismus” systematisch eine
Strategie durch, die Grundfreiheiten beschneidet und einen
schweren Rückschritt für die Demokratie bedeutet.
Diese Strategie, die die Volkspartei im Schutze des sogenannten
“Pakts für die Freiheiten und gegen den Terrorismus”
mit der unerklärlichen Deckung durch die Sozialistische
Partei verfolgt, entfernt uns nur noch weiter von den Lösungen.
Die Lösung liegt nicht in der Einschränkung der
Demokratie sondern in deren Erweiterung.
Die Verabschiedung des Parteiengesetzes und die anschließende
Illegalisierung von Batasuna hatte eine Einschränkung
der Vereinigungsfreiheit zur Folge und hinderte Tausende baskische
Bürger und Bürgerinnen an der freien Ausübung
ihres Rechts, eine bestimmte politische Option zu wählen.
Damit nähern wir uns nicht der Lösungsfindung, sondern
entfernen uns weiter von ihr.
Außerdem ist das Parteiengesetz eine Initiative, die
von diesem Parlament und der baskischen Gesellschaft abgelehnt
wurde. Wir haben deshalb gegen dieses Gesetz vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde eingelegt,
nicht um damit eine bestimmte politische Gruppe zu verteidigen,
die zudem in dieser Parlament gegen einen Einspruch vor dem
Verfassungsgericht stimmte. Es ging vielmehr darum, dass unserer
Meinung nach sowohl dieses Gesetz als auch das Urteil des
Verfassungsgerichts, das das Gesetz stützt, gegen in
der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
verankerte Grundrechte verstößt und eine nicht
annehmbare Einschränkung demokratischer Freiheiten darstellt,
die die baskische Gesellschaft zutiefst beunruhigt und auch
die spanische Gesellschaft beunruhigen sollte.
Die durch die von der Volkspartei entwickelte und umgesetzte
Strategie hervorgerufene Unterordnung bringt andererseits
den Glauben der baskischen Gesellschaft an einen der Grundpfeiler
des spanischen demokratischen Systems ins Wanken, nämlich
die Unabhängigkeit und Objektivität der rechtsprechenden
Gewalt und insbesondere des leitenden Organs der Richter in
Spanien, des Obersten Rats des Richterstands.
Der schwerwiegende Rechtsstreit, den der Oberste Gerichtshof
gegen das Baskische Parlament eingeleitet hat und die anschließende
Klage des Generalstaatsanwalts vor dem Obersten Justizgerichtshof
des Baskenlandes gegen den Präsidenten und einige Mitglieder
des Vorsitzes dieses Parlaments, überschreitet bei weitem
das politisch, rechtlich und institutionell Vorstellbare.
Diese Initiative hat sogar Dispute und die Absprechung von
Zuständigkeiten des Obersten Justizgerichtshofes des
Baskenlandes ausgelöst.
Dies ist nur ein Beispiel mehr für die zunehmende Politisierung
der Justiz und ein unumstößlicher Beweis der immer
diffuseren Gewaltenteilung in der spanischen Demokratie, die
nicht nur in der baskischen Gesellschaft und einem Teil der
spanischen Gesellschaft wahrgenommen wird, sondern auch auf
der ganzen Welt. Dies zeigt die vom Fraser Insitute erstellte
Studie “Economic Freedom of the World 2003”, in
der es heißt, das Spanien im Bereich der wirtschaftlichen
Freiheit einen bedeutenden Rückgang aufzuweisen hat –
14 Punkte insgesamt -, seit die PP mit absoluter Mehrheit
regiert, im Wesentlichen aufgrund der immer geringer werdenden
justiziellen Unabhängigkeit.
Angesichts dieser Tatsachen möchte ich hier einmal mehr
meiner entschiedenen Ablehnung gegenüber einer, meiner
Meinung nach, nicht zu rechtfertigenden Einmischung der Judikative
in die Zuständigkeiten des Baskischen Parlaments Ausdruck
verleihen. Gleichzeitig möchte ich den Präsidenten
dieses Parlaments und die Mitgliedern des Vorsitzes, die unrechtmäßigerweise
allein deshalb angeklagt sind, weil sie die Souveränität
und Autonomie dieser Institution, der rechtmäßigen
Vertretung des Willens der baskischen Gesellschaft verteidigt
haben, meiner Solidarität und der Unterstützung
der gesamten Regierung versichern. Ich möchte diese Solidarität
und Unterstützung auch auf alle Beamten und Angestellten
dieses Parlaments ausdehnen, die sich in ihrer täglichen
Arbeit beeinträchtigt sahen und deren Professionalität
in Zweifel gezogen wurde.
Dieses Vorgehen hat zwar die meiste Polemik hervorgerufen,
war aber kein Einzelfall. Die außerordentliche Modifizierung
des Strafgesetzbuches mit der Verlängerung des Strafmaßes
für Terrorismusdelikte auf 40 Jahre ist, den Worten der
Vereinigung Gesto por la Paz zufolge, das Vorstadium der “lebenslänglichen
Freiheitsstrafe”. Gemeinsam mit der Schaffung des Zentralen
Gerichts für Strafvollzugsaufsicht, das von Madrid aus
die vollständige Verbüßung der von dem Nationalen
Obergericht (Audiencia Nacional) verhängten Freiheitsstrafen
überwachen soll, ist diese Entscheidung das Ende der
Politik der Wiedereingliederung, eines der Grundpfeiler des
Abkommens von Ajuria-Enea.
Die Schließung der Tageszeitung Egunkaria, gefolgt von
schweren Vorwürfen des Direktors der Zeitung und weiterer
neun Personen wegen Misshandlung und Folterungen, bedeutete
– einmal abgesehen von dem zusätzlichen Verdacht
der Verletzung der Menschenrechte der festgenommenen Personen
- einen eindeutigen Verstoß gegen das Recht auf Information
und ein unangemessenes Vorgehen gegen ein baskischsprachiges
Kommunikationsmedium.
Diese Vorgehensweisen sind nur einige der Beispiele, die wir
alle vor Augen haben, die Glieder einer schweren Kette, die
unter dem Deckmantel der Sicherheit und des Kampfes gegen
den Terrorismus die Freiheiten und die Rechte der Menschen
einschränkt. Einer Kette, die gegen die mehrheitliche
Position des Baskischen Parlaments und den Willen der baskischen
Gesellschaft geschmiedet wird.
e) Die Wahlen vom 25. Mai. Die baskische Gesellschaft
ratifiziert einen Weg der Lösung.
Die Gemeinde- und Provinzverwaltungswahlen vom 25. Mai gingen
mit einer Reihe besonderer Umstände und Begleiterscheinungen
einher, die den Wahlergebnissen eine besondere Bedeutung geben.
Die Sozialistische Partei und die Volkspartei hatten diese
als eine Art Schutzwall präsentiert, um das zu Fall zu
bringen, was sie “Plan Ibarretxe” nennen.
Es sollte verhindert werden – unter zusätzlicher
Zuhilfenahme des Loches, dass die illegalisierten Stimmen
von Batasuna in dem Gesetz von D’Hont hinterlassen hatten
-, dass der zentrale Strom der baskischen Gesellschaft, die
von der Koalition PNV-EA und der Vereinigten Linken vertreten
wurde, ihren Weg fortsetze.
Nun, die baskische Gesellschaft nahm diese Herausforderung
an und reagierte positiv.
Erstens war die Enthaltung trotz des mit Schwierigkeiten gespickten
Szenarios die niedrigste, die bei Kommunalwahlen seit dem
Fall der Diktatur verzeichnet wurde. 71% der Basken gingen
wählen.
Zweitens erhielten die starren Positionen, die jegliche Veränderung
der gegenwärtigen Situation ablehnen und durch die Volkspartei,
Alavesische Einheit und die Sozialistische Partei vertreten
werden, 37% aller abgegebenen Stimmen.
Drittens ging die Koalition PNV-EA in den drei Baskischen
Territorien als Siegerin hervor. Die Vereinigte Linke, der
dritte Regierungspartner, konnte ihre Ergebnisse im Vergleich
zu den Wahlen des Jahres 1999 praktisch verdoppeln.
2. Zwei Schlussfolgerungen aus diesem Rückblick:
a) Die erste grundsätzliche Schlussfolgerung: Die
baskische Gesellschaft setzt auf das Zusammenleben.
Die fünf entscheidenden Ereignisse, die diese letzten
zwölf Monate gekennzeichnet haben, helfen uns die derzeitige
Realität zu interpretieren und lassen meiner Meinung
nach eine erste Schlussfolgerung deutlich werden: die baskische
Gesellschaft setzt mehrheitlich auf das Zusammenleben und
weist alle auf Spannung, unbeweglichen Positionen und Gewalt
beruhenden Vorschläge zurück. Das geht nicht nur
aus den Wahlergebnissen sondern auch aus allen durchgeführten
Meinungsumfragen hervor.
Die baskische Gesellschaft setzt somit
- Auf Frieden und lehnt Terrorismus, Krieg und jegliche Verletzung
des Rechts auf Leben ausdrücklich ab.
- Auf Demokratie und die Achtung der Pluralität und stellt
sich einer Rückentwicklung der Demokratie, dem Ausschluss
eines Teils der baskischen Gesellschaft und der Verletzung
bürgerlicher und politischer Grundrechte der Menschen
entgegen.
- Auf Dialog und will sich nicht auf Drohungen und Beleidigungen
einlassen. Denn wer den Dialog ablehnt, lehnt die Lösung
ab.
- Auf Lösungen. Sie akzeptiert und unterstützt den
Wandel, weil sie nicht bereit ist, die Konflikte der Vergangenheit
weiter fortzusetzen. Es ist Zeit für neue Lösungen.
Das ist die mehrheitliche Forderung der baskischen Gesellschaft.
b) Zweite Schlussfolgerung: der Hauptstrom der baskischen
Gesellschaft ist in der Lage, die Mauern zu überwinden
und den Weg der Lösung fortzusetzen.
Das ist die zweite Schlussfolgerung, die sich aus einer Entwicklung
ergibt, die im Februar 2001 mit der im Kursaal eingegangenen
Verpflichtung begann. Seinerzeit wurde ein Weg eingeschlagen,
dem sich zwischenzeitlich der Hauptstrom der sozialen Mehrheit
angeschlossen hat, die sich immer mehr für den Wandel
begeistert. Das hat sich bei den Wahlen vom 13. Mai 2001 gezeigt
und vor Kurzem bei den Wahlen vom 25. Mai diesen Jahres bestätigt.
Die baskische Gesellschaft ist in der Lage gewesen, alle Mauern
und Schwierigkeiten zu überwinden, die den Weg der Lösung
behindern wollten.
Ein Weg auf der Grundlage
- Des ethischen Engagements und der Verteidigung der Menschenrechte
aller Menschen.
- Der Verpflichtung zum sozialen Aufbau des Baskenlandes auf
Basis der beiden Elemente Solidarität und nachhaltige
Entwicklung.
- Der Verpflichtung gegenüber einem Vorschlag für
das Zusammenleben auf der Grundlage der Anerkennung des Rechts
der baskischen Gesellschaft über ihre eigene Zukunft
selbst zu entscheiden.
Die Regierung, deren Präsident ich bin, widmet sich mit
Herz und Seele der Fortsetzung des eingeschlagenen Weges,
um diesen drei Verpflichtungen nachzukommen. Mit diesem Vortrag
werde ich darüber Rechenschaft ablegen.
Anschließend werde ich die Grundsätze des Vorschlags
eines neuen Politischen Abkommens für das Zusammenleben
sowie den nachfolgenden Prozesses der Debatte und des weiteren
Verfahrenswegs darlegen.
_ _ _ _ _ _ _ _ _
Zweiter Teil:
Unsere Verpflichtung zur Entwicklung
eines neuen Politischen Abkommens für das Zusammenleben
Kapitel I Der zurückgelegte Weg
a) Angebot eines offenen Dialogs …
Vor einem Jahr erklärte ich meine persönliche Bereitschaft
und die meiner Regierung, zur Aufnahme eines politischen,
institutionellen und gesellschaftlichen Dialogs, der es ermöglichen
sollte, unter Beteiligung aller einen Lösungsweg auf
der Grundlage der gegenseitigen Achtung einzuschlagen. Dieses
Angebot des offenen und demokratischen Dialogs, ohne jemanden
auszuschließen, habe ich nicht nur während der
ganzen Zeit aufrechterhalten, sondern möchte vielmehr
diese Gelegenheit nutzen, es erneut vor dieser Kammer zu wiederholen.
Die Türen von Ajuria-Enea standen und stehen auch weiterhin
immer offen.
b) Die Antwort auf dieses Angebot war eine systematische
Strategie der Blockierung.
Eine Strategie der Blockierung, die sich in drei Phasen unterteilte,
von denen jede einzelne eine weitere Schritt nach oben auf
der Leiter der Spannung und Zwietracht bedeutete, mit dem
einzigen Ziel, jede normalisierte Debatte über den vorgelegten
Vorschlag für das Zusammenleben zu verhindern.
Einer dieser Schritte war die Ablehnung des Dialogs und die
Manipulation des Vorschlags. Die Volkspartei ist die einzige
Partei, der die zweifelhafte Ehre zukommt, sich seit zwei
Jahren zu weigern, mit dem Präsidenten der Baskischen
Regierung zu sprechen. Außerdem aber werden weiterhin
mit aller Unverfrorenheit Lügen verbreitet, wie “Plan
für eine Unabhängigkeit”, “Freier, assoziierter
Staat” oder “der Plan von ETA”.
Ein weitere Schritt nach oben auf jener Leiter waren die Versuche
der Obstruktion. Sätze wie “wir werden eine
Mauer errichten gegen den Plan Ibarretxe”, bis
hin zum Vorschlag von Herrn López Aguilar, Parteisekretär
für Grundfreiheiten der PSOE, “die Geheimdienste
gegen den Plan Ibarretxe einzusetzen”, der offiziell
in der Zeitschrift El Socialista wiedergegeben wurde, bestimmten
in der Zeit vor den Kommunalwahlen den politischen Alltagsdiskurs.
Das Ergebnis der Kommunalwahlen, das den erklärten Zielen
der Obstruktion widersprach, war Anlass, für einen weiteren
Schritt in dieser Eskalation der Beleidigungen und Drohungen.
Öffentliche Mitteilungen wie “das Gesetz wird
mit allen Konsequenzen angewandt werden”, “es
wird notwendig sein, auf außerordentliche Mittel zurückzugreifen,
um die Baskische Regierung zur Vernunft zu bringen”,
oder “wir werden ein Referendum um jeden Preis verhindern”
finden sich zur Schande derer, die behaupten, die Demokratie
zu verteidigen, in allen Zeitungsarchiven.
Der bedenklichste Schritt in dieser Strategie der Spannung
ist der Versuch der institutionellen Destabilisierung, deren
jüngstes Beispiel der direkte Angriff auf die Souveränität
des Baskischen Parlaments war.
Wir wissen nicht, welches der nächste Schritt auf dieser
Leiter der Schaffung von Zwietracht und Spannung sein wird,
um eine normalisierte Debatte der politischen Projekte zu
verhindern, aber wir können mit Sicherheit sagen, dass
wir die Achtung und die Souveränität unserer Institutionen
mit allen uns zur Verfügung stehenden politischen, sozialen
und juristischen Mitteln verteidigen werden. Mit Ruhe und
ohne aus der Rolle zu fallen, aber auch mit aller Entschiedenheit.
c) Trotz alledem hat der Vorschlag in der baskischen Gesellschaft
“gezündet”…
Weil wir ein Land in Bewegung sind, kein unbewegliches Land,
hat der Vorschlag für das Zusammenleben trotz aller Lügen,
Verleumdungen und übler Nachreden in der baskischen Gesellschaft
Wurzeln gefasst. Eine Gesellschaft, die diesen Vorschlag als
einen Teil der Lösung verstanden hat.
Aus diesem Grund hat die baskische Gesellschaft positiv reagiert
und Tausende von Anregungen beigetragen. In unzähligen
Debatten und Seminaren in universitären, fachlichen und
sozialen Foren wurde der Vorschlag analysiert und umfassend
debattiert, um uns dann Stellungnahmen und Anregungen zukommen
zu lassen. Viele davon wurden veröffentlicht.
Darüber hinaus haben mehr als 33.000 baskische Familien
direkt an diesem Prozess teilgenommen und uns schriftliche
ihre Anregungen und Fragen eingereicht. Dies hat es uns ermöglicht,
das Projekt zu bereichern und auf mehr als 130 damit in Verbindung
stehende typische Fragen antworten zu können.
Diese Bemühungen, die sowohl im Baskenland als auch im
Staat und im Ausland unternommen wurden, machten es möglich
einen höchst partizipativen Prozess durchzuführen
und darüber Tausende von Anregungen für die Ausarbeitung
der Grundsätze aufnehmen zu können, die ich Ihnen
nachfolgend vorstellen möchte.
Kapitel II Die Erfüllung einer Verpflichtung
: die Ausarbeitung der Grundsätze eines neuen Statuts
der Freien Assoziierung mit dem spanischen Staat.
Als Ergebnis des Prozesses der Debatte und der Anregungen,
hat die Regierung in Ausübung unserer Zuständigkeit
und Verantwortlichkeit eine Bemühung des internen Konsens
unternommen, der uns die Erfüllung des im September vergangenen
Jahres gegenüber der baskischen Gesellschaft eingegangenen
Verpflichtung möglich machte. In diesem Zusammenhang
werde ich Ihnen, im Namen der Regierung, den Vorschlag eines
Neuen Politischen Abkommens mit dem Staat vorstellen, der
auf den 10 Grundsätzen basiert, die ich dieser Kammer
bereits während der letzten Debatte über die allgemeinpolitische
Lage vorstellte.
Lassen Sie mich Ihnen auch mitteilen, dass alle Aspekte und
Inhalte, die in diesem Vorschlag klar und eindeutig aufgeführt
werden, anschließend in dem Regelwerk eines neuen Baskischen
Politischen Statuts Niederschlag finden werden, das am kommenden
25. Oktober von der Regierung als Gesetzesentwurf zur Änderung
des derzeit in Kraft befindlichen Statuts verabschiedet und
anschließend diesem Parlament zu Kenntnisnahme, Studium,
Debatte und Abstimmung vorgelegt wird.
Bevor ich im Einzelnen auf die Inhalte des Vorschlags für
ein neues Politisches Abkommen für das Zusammenleben
eingehe, erlauben Sie mir bitte, eine Reihe von Erwägungen
darzulegen, die den Rahmen für diesen Vorschlag bilden.
Erste Erwägung:
Die Baskische Regierung verfügt über die juristische
Legitimität, dieser Kammer einen Vorschlag zur Reform
und Abänderung des 1979 verabschiedeten Statuts vorzulegen.
Und sie tut dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen,
die das Statut selbst in seinem Artikel 46 vorsieht, die der
Baskischen Regierung, dem Baskischen Parlament und dem Parlament
des spanischen Staates das Initiativrecht für Reformen
des Statuts geben.
So wie die Baskische Regierung den beiden anderen dazu legitimierten
Institutionen nicht die Rechtsfähigkeit zur Ausübung
dieses Rechts abspricht, fordern wir im Gegenzug, dass auch
unsere rechtliche Legitimität zur Ausführung dieser
Initiative respektiert und anerkannt wird.
Zweite Erwägung:
Die Baskische Regierung verfügt über die politische
und gesellschaftliche Legitimität zur Vorlage dieses
Vorschlags.
Diese Regierung, die von drei Parteien unterschiedlicher Sensibilitäten
gebildet wird, PNV, EA und Vereinigte Linke, ist Träger
der demokratischen und institutionellen Legitimität,
die ihr durch die Tatsache zukommt eine Regierung zu sein,
die sich auf 684.000 Stimmen stützen kann, was 47,7%
aller abgegebenen Stimmen entspricht. Zum Vergleich sei hier
die Spanische Regierung genannt, die über die absolute
Mehrheit und die Unterstützung von 44,2% der Wähler
verfügt.
Der Vorschlag besitzt also die gesellschaftliche Legitimität,
denn er ist eine Antwort auf die Forderung einer breiten Mehrheit
der baskischen Gesellschaft nach Veränderungen auf der
Grundlage der gegenseitigen Achtung und des Rechts, über
unsere eigene Zukunft entscheiden zu können.
Dritte Erwägung:
Mit diesem Vorschlag verpflichten sich die Regierung und
ihr Präsident gegenüber der baskischen Gesellschaft.
Der Vorschlag ist also nicht irgendein Einfall oder ein “Sommernachtstraum”,
sondern eine Verpflichtung gegenüber den baskischen Bürgern
und Bürgerinnen und als solche Bestandteil unseres Regierungsabkommens;
und er ist eine institutionelle Verpflichtung in Erfüllung
des am 12. Juli 2002 auf der Plenarsitzung dieser Kammer verabschiedeten
Parlamentsmandats.
Vierte Erwägung:
Der Vorschlag wird nicht mit der Absicht eines Bruches,
sondern im Sinne des Zusammenlebens vorgelegt.
Sein Ziel es es also nicht, miteinander zu brechen, sondern
zusammenzuleben, in gegenseitiger Anerkennung. Wir schlagen
ein respektvolles Verhältnis zwischen dem Baskenland
und dem spanischen Staat vor, in Übereinstimmung mit
einer offenen und flexiblen Auslegung der Verfassung im Schutze
ihrer ersten Zusatzbestimmung und der zweiten Aufhebungsvorschrift
sowie gemäß der Festlegungen der Zusatzbestimmung
des Statuts von Gernika.
Unser Ansatz ist dabei ein neues politisches Modell der Beziehung,
das auf dem demokratischen Willen der baskischen Gesellschaft
und der Anerkennung und Aktualisierung der historischen Rechte
des Baskischen Volkes beruht, die im Statut und in der Verfassung
verankert sind.
Es gibt keine rechtlichen Schwierigkeiten, die nicht überwunden
werden könnten, wenn der politische Wille dazu vorhanden
ist. Es stimmt nicht, dass die Gesetzestexte ein neues politisches
Abkommen ausschließen. Der mehrheitliche Wille der baskischen
Gesellschaft kann und muss in die Rechtsordnung aufgenommen
werden. Die Vorschriften müssen dem demokratischen Willen
der Bürger und der Völker entsprechen, weil das
Recht ein Instrument im Dienste der Gesellschaften und zur
Verbesserung des Zusammenlebens ist.
Fünfte Erwägung:
Es ist ein Vorschlag, der für die Debatte und Anregungen
offen ist.
Der vorgelegte Vorschlag ist weder das politische Projekt
der PNV noch das Projekt von Eusko Alkartasuna oder der Vereinigten
Linken und er ersetzt auch nicht die Statuten; er ist der
institutionelle Vorschlag der Baskischen Regierung, mit all
der Bedeutung, die dies hat, und deshalb entkräftet er
weder die politische noch die gesellschaftliche Debatte. Er
ist ein wichtiger Teil der Lösung, aber er ist nicht
die ganze Lösung. Alle parlamentarisch vertretenen politischen
Parteien, einschließlich derer, die diese Regierung
bilden, haben das Recht, während dieser Parlamentsdebatte
ihre eigenen Betrachtungen und Beiträge vorzulegen. Der
Vorschlag bildet eine von der Regierung vorgelegte Ausgangsbasis
und ihr gesamter Inhalt ist, vom ersten bis zum letzten Komma,
verbesserungsfähig, sofern über eine solche Änderung
einen größeren Konsens zustande kommt als über
die ursprüngliche Fassung.
Sechste Erwägung:
Es ist ein demokratischer Vorschlag.
Der gesamte Prozess und das endgültige Ergebnis werden
durch seinen demokratischen Charakter bestimmt.
In einer Demokratie kann jedes beliebige Projekt in friedlicher
und demokratischer Form vorgelegt und verteidigt werden. Denn
letztendlich wird es die baskische Gesellschaft sein, alle
baskischen Bürger und Bürgerinnen, die wir mit unserer
persönlichen und nicht übertragbaren Stimme am Ende
das Modell ratifizieren werden, das wir für die Beziehungen
und das Zusammenleben, sowohl intern als auch mit dem spanischen
Staat, wollen.
Siebte Erwägung:
Es ist ein moderner Vorschlag, um das Baskenland mit dem
Staat, mit Europa und mit der Welt zu verbinden.
Die europäische Richtlinie verhindert oder verbietet
keinesfalls ein Modell des internen Verhältnisses zwischen
dem Baskenland und dem spanischen Staat auf der Grundlage
der freien Assoziierung und der geteilten Souveränität.
Auch Beziehungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
zwischen unterschiedlichen Staaten angehörenden Regionen
und Gebieten mit kulturellen, historischen oder wirtschaftlichen
Gemeinsamkeiten verhindert sie nicht, sondern ermutigt und
fördert sie.
Hier sollte also Europa nicht als Vorwand benutzt werden.
Die Regelung der Europäischen Union sieht ausdrücklich
eine normalisierte Präsenz substaatlicher Einrichtungen
sowie der Nationalitäten und Regionen in den verschiedenen
Entscheidungsorganen und –prozessen der Europäischen
Union vor und diese wird von vielen Mitgliedsstaaten mit absoluter
Normalität umgesetzt.
Achte Erwägung:
Es ist ein Vorschlag, der anderen Nationen und Regionen
im spanischen Staat nichts verweigert und sie zu nichts zwingt.
Der Vorschlag greift der Entwicklung des aktuellen Modells
des spanischen Staates weder vor noch konditioniert er sie.
Es ist ein Vorschlag, der mit der zukünftigen Entwicklung
eines zusammengesetzten, asymmetrischen Vielvölkerstaates
vereinbar ist, und es steht uns nicht zu, der Entwicklung
des Staatsmodells oder der Richtung, die andere Völker
diesem Modell legitimerweise geben wollen, vorzugreifen. Wir
legen diesen Vorschlag nicht vor, um die anderen zu zwingen,
unserem Weg zu folgen oder sie daran zu hindern, ihren eigenen
Weg zu gehen. Wir tun dies, weil wir eine Formel des Zusammenlebens
finden wollen, mit der wir dem Willen der baskischen Gesellschaft
entsprechen und die Anerkennung unserer nationalen Identität
im Schoße des spanischen Staates garantieren können.
Neunte Erwägung:
Es ist ein Vorschlag, der den Willen Navarras und des
Nordbaskenlandes berücksichtigt.
Der vorgelegte Vorschlag verpflichtet einzig und allein die
Gemeinschaft des Baskenlandes mit ihren Territorien Araba,
Biskaya und Gipuzkoa, zu einem neuen Politischen Abkommen
im Verhältnis zum spanischen Staat. Aus dieser Perspektive
macht der Vorschlag ausdrücklich deutlich, dass er das
Recht der Bürger und Bürgerinnen der Territorien
des Nordbaskenlandes und der Foralgemeinschaft Navarras respektiert,
den von ihnen gewünschten Rahmen der internen und externen
Beziehungen frei zu bestimmen. Ein Vorschlag, der ohne jeden
Zweifel respektvoller mit den demokratischen Entscheidungen
jedes Einzelnen umgeht, als die Vorschrift der “Eingliederung”
der spanischen Verfassung.
Zehnte und letzte Erwägung:
Der Vorschlag respektiert das dem Baskischen Volk zustehende
Recht, seine eigene Zukunft frei und demokratisch zu bestimmen.
Das Recht der Völker, ihre eigene Zukunft selbst zu bestimmen,
ist eine der Grundfesten des Zusammenlebens und der Demokratie
und findet sich, neben anderen internationalen Abkommen, in
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Charta
der Vereinten Nationen und dem Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, sowie dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte, die vom Königreich Spanien ratifiziert wurden.
Innerhalb des Baskenlandes wurde dieses Recht zudem am 15.
Februar 1990 mit absoluter Mehrheit des Baskischen Parlaments
proklamiert.
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
Auf Grundlage dieser Erwägungen werden ich nun den Inhalt
des neuen Politischen Pakts für das Zusammenleben darlegen.
1.- Präambel
Das neue Politische Statut der Gemeinschaft des Baskenlandes
wird eine Präambel beinhalten, in der drei Grundlinien
aufgezeigt und eine politische Erklärung abgegeben werden.
Die Grundlinien des neuen Abkommens:
Erstens:
Die Existenz des Baskischen Volkes oder Euskal Herrias
als Volk mit eigener Identität innerhalb der Gesamtheit
der Völker Europas und Träger eines eigenen historischen,
sozialen und kulturellen Erbes, dessen geographische Ansiedlung
sich auf sieben Territorien verteilt, die sich gegenwärtig
in drei unterschiedlichen politisch-rechtlichen Gebiete in
zwei Staaten befinden.
Zweitens:
Das Baskische Volk hat das Recht über seine eigene
Zukunft zu entscheiden; dies entspricht dem mit absoluter
Mehrheit getroffenen Beschluss des Baskischen Parlaments vom
15. Februar 1990 und dem Recht auf Selbstbestimmung der Völker,
das u.a in dem Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte und dem Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, internationale
Anerkennung findet.
Drittens:
Die Ausübung des Rechts des Baskischen Volkes auf Selbstbestimmung
der eigenen Zukunft findet ihre Umsetzung durch die Anerkennung
des Rechts der Bürger und Bürgerinnen der verschiedenen,
der derzeitigen Aufteilung entsprechenden politisch-rechtlichen
Gebiete, befragt zu werden, um über ihre eigene Zukunft
zu entscheiden. Das heißt, unter Respektierung der Entscheidung
der Bürger und Bürgerinnen der aktuellen Autonomen
Baskischen Gemeinschaft, der Entscheidung der Bürger
und Bürgerinnen der Foralgemeinschaft Navarra sowie der
Entscheidung der Bürger und Bürgerinnen der Territorien
des Nordbaskenlandes.
_ _ _ _ _ _ _ _ _
Politische Erklärung:
Diesen drei Grundlinien entsprechend und als integraler
Bestandteil des Baskischen Volkes, erklären die Bürger
und Bürgerinnen der aktuellen Autonomen Baskischen Gemeinschaft,
bestehend aus den Territorien Araba, Biskaya und Gipuzkoa,
in Ausübung ihres demokratischen Willens und kraft Anerkennung
und Erneuerung ihrer historischen Rechte, wie sie im Statut
von Gernika und der spanischen Verfassung festgehalten sind,
ihren Willen zur Verfassung eines neuen Politischen Abkommens
für das Zusammenleben.
Dieses Politische Abkommen wird in dem Vorschlag eines
neuen politischen Modells der Beziehung zum spanischen Staat
Ausdruck finden, das auf der freien Assoziierung basiert und
mit den Möglichkeiten der Entwicklung eines zusammengesetzten,
asymmetrischen Vielvölkerstaates vereinbar ist.
2.- Paragraphierte Regelung der Grundsätze des neuen Abkommens:
Die juristische Anerkennung unserer nationalen Identität,
das Recht unsere eigene Zukunft zu bestimmen und die Verteidigung
der Grundrechte und –pflichten der baskischen Bevölkerung
.... (Grundsatz 1).
Das baskische Volk besteht als Volk mit eigener Identität
seit Anbeginn der Geschichte. Deshalb und als Teil des Baskischen
Volkes, fordern die Bürger und Bürgerinnen der Territorien
Araba, Biskaya und Gipuzkoa, die gegenwärtig die Gemeinschaft
des Baskenlandes bilden, das Recht über ihre eigene Zukunft
zu entscheiden.
Das ist ein unabdingbares demokratisches Recht, denn wer unsere
Entscheidungsfähigkeit verleugnet, muss zuerst unsere
Identität als Volk verleugnen, um dann, nachdem das Unleugbare
verleugnet wurde, die Demokratie zu verleugnen, um weiterhin
unser Recht auf Selbstbestimmung unserer Zukunft leugnen zu
können.
Folglich setzt die Regelung dieses Grundsatzes die Aufnahme
der offiziellen Anerkennung der baskischen Nationalität
und des Rechts der baskischen Bürger und Bürgerinnen
aus Selbstbestimmung ihrer eigenen Zukunft voraus.
Im Rahmen dieses Grundsatzes wird darüber hinaus die
Verpflichtung der baskischen Institutionen behandelt, über
die Ausübung der Grundrechte und Grundfreiheiten jedes
einzelnen baskischen Bürgers und jeder einzelnen baskischen
Bürgerin zu wachen, sie zu verteidigen und zu garantieren,
insbesondere im Hinblick auf die eng mit den Menschenrechten,
der Beteiligung der bürgerlichen Gesellschaft und dem
Anspruch auf eine gute Regierung und eine effiziente Verwaltung
verknüpften Rechte.
In diesem Sinne umfasst das Regelwerk des Vorschlags u.a.
folgende Aspekte und Inhalte:
Ausdrucksform der demokratischen Ausübung des Entscheidungsrechts:
Als wesentliches Instrument der Ausübung des Entscheidungsrechts
der baskischen Bevölkerung wird dem Baskischen Parlament
die Befugnis erteilt, die Durchführung demokratischer
Befragungen in Form von Referenden zu regeln und zu leiten.
Offensichtlich stellt die Befugnis zur Durchführung demokratischer
Befragungen kein Grundelement der Struktur des Staates dar.
Deshalb entspricht die Ausübung unseres Entscheidungsrechts
der ersten Zusatzbestimmung der Verfassung und dem demokratischen
Willen der baskischen Gesellschaft zu einer selbstverwalteten
Regierung.
In Übereinstimmung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs
von Kanada in seiner Auslegung des geltenden internationalen
Rechts, wird die Verpflichtung aufgenommen, das Recht auf
Selbstbestimmung nicht einseitig auszuüben und die Verpflichtung
zur Eröffnung eines Verhandlungsprozesses und eines Abkommens
mit dem Staat wird ausdrücklich anerkannt.
In diesem Sinne erkennen die Institutionen des Baskenlandes
und des Staates ihre Verpflichtung an, in den Fällen,
in denen die Befragungen auf eine umfassende oder wesentliche
Veränderung des Modells und der Form der in dem neuen
Statut geregelten politischen Beziehung zum spanischen Staat
oder der Beziehungen auf europäischer und internationaler
Ebene abzielen und in denen die baskischen Bürger und
Bürgerinnen in Ausübung ihres demokratischen Rechtes
zur freien Entscheidung ihrem klaren und eindeutigen Willen
in dieser Richtung Ausruck verleihen, einen Verhandlungsprozess
zu garantieren, um die neuen politischen Bedingungen für
eine Umsetzung des demokratischen Willens der baskischen Gesellschaft
in gegenseitigem Einvernehmen zu schaffen.
Anerkennung des baskischen Bürgerrechts
Der Status des baskischen Bürgerrechts wird formell allen
Personen zuerkannt, die ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz
in einer der Gemeinden der Gemeinschaft des Baskenlandes haben.
Damit haben alle baskischen Bürger und Bürgerinnen
die gleichen Rechte und Pflichten, ohne jegliche Diskriminierung.
In diesem Sinne wird die öffentliche Hand die Ausübung
und Verteidigung der grundlegenden baskischen Bürgerrechte
im Bereich der Gemeinschaft des Baskenlandes garantieren.
Darüber hinaus wird dem Baskischen Parlament die verfassungsmäßige
Abwicklung der Grundrechte im Zusammenhang mit der Teilnahme
und Repräsentation der baskischen Bevölkerung am
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Leben der Gemeinschaft
des Baskenlandes übertragen, damit es in diesem Sinne
die Bildung und Anerkennung politischer Parteien, gewerkschaftlicher
Organisationen und Vereinigungen der Arbeitgeber reguliert.
Anerkennung der baskischen Nationalität
Es soll hier falschen und demagogischen Beschuldigungen im
Zusammenhang mit der Existenz und der Anerkennung einer baskischen
Nationalität im Sinne der Plurinationalität des
spanischen Staats vorgebeugt werden. Daher wird offiziell
die Anerkennung der baskischen Nationalität für
alle baskischen Bürger und Bürgerinnen festgelegt
und zwar gleichwertig mit der spanischen Nationalität.
Niemand darf auf Grund seiner Nationalität diskriminiert
werden, niemandem darf sie willkürlich entzogen werden.
Das Gesetz des Baskischen Parlaments, das die baskische Nationalität
regelt, folgt den gleichen Anforderungen, wie sie der Staat
für den Erwerb, Verlust oder Nachweis der spanischen
Nationalität festlegt. Die baskische Nationalität
wird mit der spanischen Nationalität vollkommen vereinbar
sein, d.h. es wird nicht notwendig sein, auf die spanische
Staatsbürgerschaft zu verzichten, um in den Genuss der
baskischen Nationalität zu kommen und viceversa.
Menschen – und Freiheitsrechte
Das neue Politische Statut räumt der Verteidigung und
dem Schutz der Menschen- und Freiheitsrechte prioritären
Charakter ein.
Zu diesem Zwecke wird das Baskische Parlament im Rahmen der
Verabschiedung einer Charta über bürgerliche und
politische Rechten und Pflichten der baskischen Gesellschaft
ausdrücklich ein Kapitel bezüglich der Verteidigung
und des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufnehmen,
das die in der Verfassung und in den Verträgen der Europäischen
Union sowie den internationalen Menschenrechtsvereinbarungen
vorgesehenen Rechte und Pflichten einschließt.
Darüber hinaus wird ein Ausführungsgesetz des Parlaments
die Schaffung eines Observatoriums für Menschenrechte
und Grundfreiheiten regeln, das als unabhängiges Instrument
über die Verteidigung der Menschenrechte aller Personen,
ohne irgendeine Unterscheidung, wachen soll.
Beteiligung der bürgerlichen Gesellschaft
Im Rahmen der baskischen Bürgerrechte wird in dem neuen
Politischen Statut die Beteiligung der bürgerlichen Gesellschaft
nicht nur im sozialwirtschaftlichen Bereich, sondern auch
an den übrigen Gebieten, die die politischen Aktivitäten
der baskischen Institutionen ausmachen, wie Soziales, Kultur
und Bildung, geregelt werden. Weiterhin werden die grundsätzlichen
Elemente einer bürgerlichen Gesetzesinitiative vor dem
Baskischen Parlament festgelegt werden.
Recht auf eine gute Regierung und gute Verwaltung
Vorgesehen ist darüber hinaus ein spezifischer Abschnitt,
der für alle baskischen Bürger und Bürgerinnen
das Recht auf behördliche Transparenz und Information
sowie die Verpflichtung zur Gewährleistung einer effizienten
und wirksamen Leitung der öffentlichen Verwaltung garantiert
und sichergestellt.
Freie Beziehungen zur Foralgemeinschaft Navarra
und den Territorien des Nordbaskenlandes (Grundsätze
2 und 3).
Die Regelungen im Zusammenhang mit diesen Grundsätzen
stützen sich auf das Recht, das den Bürgern und
Bürgerinnen der Baskischen Gemeinschaft, der Foralgemeinschaft
Navarra sowie des Nordbaskenlandes als Teilen des Baskischen
Volkes zusteht, die politischen Bindungen und internen Beziehungen
zu aufzubauen, die sie für ihre Entwicklung und ihren
Wohlstand am geeignetsten erachten, ohne dass dieses Recht
durch etwas anderes als ihren eigenen Willen begrenzt wird.
Welche Argumente können unter demokratischem Gesichtspunkten
vorgebracht werden, um die Herstellung enger politischer,
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Beziehungen durch
die Bürger der Baskischen Gemeinschaft, der Foralgemeinschaft
Navarra und des Nordbaskenlandes zu verhindern, erschweren
oder zu verbieten, wenn es deren Wunsch ist? Wem wird damit
geschadet?
Unter dieser Voraussetzung der Anerkennung der demokratischen
Entscheidung jedes Einzelnen, schlagen wir etwas sehr Einfaches
vor:
Erstens: Die Baskische Gemeinschaft und die Foralgemeinschaft
Navarra können die ihnen angemessen erscheinenden, politischen
und internen Beziehungen auf der Ebene von Gemeinden und Territorien
herstellen, wobei der einzige einschränkende Faktor der
Wille der jeweiligen Bevölkerung der beiden Gemeinschaften
ist.
Zweitens: Somit legt der Staat dem demokratischen
Willen keine gesetzlichen Hindernisse in den Weg und respektiert
den Abschluss von Abkommen und Vereinbarungen der Zusammenarbeit
zwischen beiden Gemeinschaften.
Drittens: Zwar sehen das derzeitige Statut von Gernika
und die spanische Verfassung die Möglichkeit vor, dass
Navarra sich, wenn dies sein Wille ist, der Autonomen Baskischen
Gemeinschaft anschließen kann. Aber ich möchte
Ihnen sagen, unser Ziel ist es, die Bestimmungen im Hinblick
auf die Anerkennung des Willens der beteiligten Seiten zu
verbessern. In diesem Zusammenhang erklären wir, dass
sich niemand dem politischen Projekt eines anderen anschließen
muss. Wenn also die Bürger und Bürgerinnen der Baskischen
Gemeinschaft und der Foralgemeinschaft Navarra zu einem bestimmten
Zeitpunkt in der Zukunft frei und demokratisch entscheiden,
gemeinsame politische Projekte oder Strukturen zu schaffen,
dann werden diese, wie immer sie aussehen und welcher Art
und Intensität sie auch sein mögen, einzig und allein
darauf beruhen, was wir entschieden haben, zunächst jeder
Einzelne zu Hause, dann alle gemeinsam.
Viertens: Was die Beziehungen zum Nordbaskenland
angeht, so sieht das neue Politische Statut die Befugnis vor,
bilaterale Verträge und Vereinbaren unterzeichnen zu
können, die eine Verstärkung der Beziehungen und
der Kooperationswege auf der Ebene von Gemeinden und Territorien
ermöglichen. Dabei sollen die Möglichkeiten der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit genutzt werden,
die überall in Europa in breitem Maße zur Anwendung
kommen.
Die Schaffung einer Autonomen Baskischen Judikative (Grundsatz
4).
In der Ausführung dieses Grundsatzes ist die Schaffung
einer autonomen rechtsprechenden Gewalt vorgesehen, die zusammen
mit der Exekutive und der Legislative die Gewalten der baskischen
selbstverwalteten Regierung ausmachen.
Wir möchten, dass unsere politische Besonderheit sich
auf vernünftige und rationelle Weise auch in einer autonomen
rechtsprechenden Gewalt widerspiegelt. Damit wir Basken und
Baskinnen entscheiden können, wie wir die Justizverwaltung
organisieren und besser gestalten können; damit die baskischen
Richter über ihre eigenen Leitungsorgane verfügen;
und damit die baskische Gesellschaft letztlich ein normaleres
Verhältnis zur Justiz bekommt.
Die Regelung einer autonomen Judikative setzt die Anerkennung
des Obersten Justizgerichtshofs des Baskenlandes als oberstes
Organ der baskischen Justizstruktur voraus, während dem
Obersten Gerichtshof die Zuständigkeit für die Vereinheitlichung
der Doktrin und Entscheidungen in Konflikten über Zuständigkeit
und Gerichtsbarkeit vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt von
Befugnissen für den Obersten Gerichtshof sowie die Garantie,
die gleichen prozessualen Normen und Grundrechte wie in der
Gesamtheit des spanischen Staats anzuwenden, gewährleistet
ohne jeden Zweifel die gewissenhafte Achtung der Einheitlichkeit
und Unabhängigkeit der Rechtsprechung, wobei zusätzlich
noch ein Koordinationsrahmen auf staatlicher und europäischer
Ebene festgelegt wird.
Auf der Grundlage dieser Betrachtungen wird das Regelwerk
des Vorschlags u.a. folgende Aspekte beinhalten:
- Die Struktur der baskischen Justiz findet ihr oberstes Organ
im Obersten Justizgerichtshof des Baskenlandes, vor dem die
verschiedenen Instanzenwege enden.
- Die Zuständigkeiten der rechtsprechenden Organe in
der Gemeinschaft des Baskenlandes erstrecken sich auf alle
Rechtsbereiche, Instanzen und Ebenen, unabhängig von
dem angewandten Recht und ohne jegliche Ausnahme, d.h., einschließlich
der derzeit der Audiencia Nacional, dem Nationalen Obergericht,
zustehenden Kompetenzen.
- Zuständigkeiten des Obersten Gerichtshofs werden die
Vereinheitlichung der Rechtsdoktrin und Entscheidungen in
Konflikten um Zuständigkeiten und Gerichtsbarkeiten sein.
Anerkannt wird darüber hinaus die Zuständigkeit,
die zum Schutze der Grundrechte dem Verfassungsgericht und
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
zukommt.
- Als leitendes Organ der Justiz in der Gemeinschaft des Baskenlandes
wird ein Baskischer Rat des Richterstandes gebildet, der seine
Funktionen und Zuständigkeiten in Zusammenarbeit mit
dem Obersten Rat des Richterstands des spanischen Staates
ausüben wird.
- Der Baskische Rat des Richterstands wird den Präsidenten
des Obersten Justizgerichtshofs des Baskenlandes, die Vorsitzenden
der Kammern und Landgerichte sowie die Dekane ernennen. Darüber
hinaus obliegt ihm die Regelung und Anwendung der wesentlichen
Kriterien des Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt
in den Bereichen Auswahl, Amtsbesetzung, Laufbahn, Bildung,
Disziplinarordnung und Vergütung von Geschäftsstellenleitern,
Richtern, Oberrichtern und Staatsanwälten in der Gemeinschaft
des Baskenlandes, unter Berücksichtigung des vorrangigen
Charakters, den dabei die Kenntnis des baskischen Rechts und
der baskischen Sprache haben.
- Die Zusammensetzung des Baskischen Rats des Richterstandes
wird durch Gesetz des Baskischen Parlaments gemäß
der Kriterien der Unabhängigkeit und der gemischten Zusammensetzung
geregelt.
- Der leitende Staatsanwalt des Obersten Justizgerichtshofs
des Baskenlandes wird von dem Baskischen Rat des Richterstands
ernannt. Ein Gesetz des Baskischen Parlaments wird die Funktionen
der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Gemeinschaft des Baskenlandes
regeln und ihm die Verteidigung von Gesetz und Ordnung insgesamt
zuweisen.
- Im Zusammenhang mit der Justizverwaltung übt die Gemeinschaft
des Baskenlandes alle Vollstreckungsbefugnisse aus und wendet
dabei die gleichen Verfahrensprinzpien an, die auch im Staat
gelten, wobei mit dem spanischen Justizministerium ein Kooperationsrahmen
festgelegt wird, um die Koordination auf staatlicher und europäischer
Ebene sicherzustellen.
- Die Beamtengruppen des Personals im Dienste der Justizverwaltung
werden durch ein Gesetz des Baskischen Parlaments geregelt.
- Die baskische Polizei Ertzaintza handelt im Dienste der
rechtsprechenden Gewalt als Kriminalpolizei.
Wir stellen somit nicht die Einheit der Rechtsprechung oder
des spanischen Obersten Gerichtshofs in Frage, dessen Aufgabe
es ist, über die Vereinheitlichung der Doktrin und bei
Zuständigkeitskonflikten zwischen den gerichtlichen Organen
der Gemeinschaft des Baskenlandes und denen des Staates zu entscheiden.
Wir machen diesen Vorschlag in vollem Bewusstsein, dass dies
Änderungen der Organgesetze im Zusammenhang mit der rechtsprechenden
Gewalt voraussetzt. Niemand kann aber behaupten, dass Vorschläge
zu Änderung der Organgesetze verfassungswidrig seien
oder den grundsätzlichen Strukturen eines demokratischen
Staates widersprächen, denn das wäre eine Lüge.
Und mehr noch. Viele der hier vorgeschlagenen Maßnahmen
wurden bereits, auf der einen oder anderen Form, in den Büros
des Obersten Rats des Richterstands erwogen, mit dem Ziel,
die Justizverwaltung des Staates zu verbessern.
Gewährleistung unserer Identität und Konsolidierung
unserer selbstverwalteten Regierung (Grundsätze 5, 6, 7
und 8).
Ich werde hier die vier Grundsätze, die den wesentlichen
Kern der Ausübung der öffentlichen Gewalt in der
Gemeinschaft des Baskenlandes ausmachen, gemeinsam behandeln.
Diese Grundsätze umfassen die Aspekte, die am direktesten
mit der internen Institutionalisierung, unserer eigenen Identität
und der Konsolidierung unserer selbstverwalteten Regierung
verknüpft sind, kurz, mit dem Wohlstand unserer Gesellschaft.
Unser Bestreben ist es, mehr Kompetenzen als gegenwärtig
zu bekommen, weil dies unserer Meinung nach der Wunsch der
Mehrheit der baskischen Gesellschaft ist. Aber unser Bestreben
ist nicht nur ein quantitatives Mehr, sondern vor allem mehr
Qualität unserer selbstverwalteten Regierung.
Unser Wunsch ist es, dass die Befugnisse der Baskischen Institutionen
zur Festlegung der politischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen,
kulturellen Ordnung sowie der Beschäftigungs- und Sozialordnung
sich nicht in einer einfachen Erklärung erschöpfen,
die der einseitigen Auslegung seitens des Staates ausgesetzt
sind, sondern dass sie eine wirkliche und objektive Realität
sind.
Dazu werden wir in dem neuen politischen Statut eine eindeutige
Definition der Politikbereiche und Kompetenzen vorschlagen,
deren Ausführung im Baskenland ausschließlich dem
Staat zukommt; welche Politikbereiche und Kompetenzen die
baskischen Institutionen allein ausüben und welche den
baskischen Institutionen zustehenden Politiken und Kompetenzen
eines spezifischen Verfahrens der Zusammenarbeit bedürfen.
All dies, im Sinne eines Geistes der gegenseitigen Achtung,
um die Duplizität von Funktionen zu vermeiden und somit
die Effizienz des Managements und der Leistungen der öffentlichen
Hand gegenüber den baskischen Bürgern und Bürgerinnen
zu verbessern.
Niemand soll versuchen, unseren Vorschlag als den Versuch
darzustellen, einseitig eine Aufteilung von Kompetenzen vornehmen
zu wollen. Wir legen einen Vorschlag vor, der auf jeden Fall
im Schoße dieser Kammer debattiert und anschließend
mit absoluter Mehrheit vom Baskischen Parlament verabschiedet
werden, danach mit dem Staat verhandelt und letztlich von
der baskischen Gesellschaft ratifiziert werden muss.
In diesem Sinne wird folgende Verteilung der öffentlichen
Gewalt zwischen Staat und Baskischen Institutionen vorgeschlagen:
I.- Innerhalb der Gemeinschaft des Baskenlandes ausschließlich
dem Staat zustehende öffentliche Politiken:
I. 1.- Innerhalb der Gemeinschaft des Baskenlandes bleiben
dem Staat folgende Politiken und Bereiche mit Ausschließlichkeitscharakter
vorbehalten:
- Die spanische Staatsbürgerschaft, Ausländerrecht
und Asylrecht, unbeschadet des gemeinsamen Charakters der
Emmigrations- und Immigrationspolitik in Funktion der Auswirkungen,
die diese auf die Sozialpolitik der Gemeinschaft des Baskenlandes
haben.
- Verteidigung und Streitkräfte.
- Regelung von Produktion, Handel, Besitz und Benutzung von
Waffen und Sprengstoff.
- Währungssystem.
- Zoll und Zollgebühren.
- Handelschifffahrt, Registrierung von Schiffen und Luftschiffen,
Kontrolle des Luftraums.
- Internationale Beziehungen, unbeschadet der Maßnahmen
mit Außenwirkung, die der Gemeinschaft des Baskenlandes
in diesem Statut zuerkannt werden.
I. 2.- Darüber hinaus kommt es dem Staat im Rahmen der
Gemeinschaft des Baskenlandes zu, für die nachfolgend
aufgeführten Bereiche die allgemeine Gesetzgebung zu
erlassen, unbeschadet der Befugnis der baskischen Institutionen
zur Regelung und Anpassung dieser Gesetzgebung an ihr materielles
Recht und zur Wahrnehmung der Ausführungsbefugnisse.
- Strafrecht, Strafvollzugsrecht und Prozessrecht, unbeschadet
der Besonderheiten des baskischen materiellen Rechts.
- Handelsgesetzgebung, unbeschadet der Regelung der Grundsätze
der vertraglichen Verpflichtungen mit handelsrechtlichem Charakter
sowie der Grundlagen für verwaltungsbehördliche
Verträge und Konzessionen.
- Zivilgesetzgebung, unbeschadet des foralen bzw. besonderen
Privatrechts des Baskenlandes.
- Patent- und urheberrechtliche Gesetzgebung.
- Gewichte und Maße, Stempelung von Metallen und offizielle
Zeitbestimmung.
Die Gemeinschaft des Baskenlandes wird durch Leistung eines
Pauschalbeitrags im Rahmen der Wirtschaftsvereinbarungen zu
den allgemeinen Mitteln für die ausschließlich
dem Staat obliegenden Politiken beitragen.
II.- Ausschließlich den Baskischen Institutionen vorbehaltene
Öffentliche Politiken
Die öffentlichen Maßnahmen, die das neue Politische
Statut nicht ausdrücklich dem Staat vorbehält, sind
Kompetenz der Baskischen Institutionen.
So bleiben der Baskischen Gemeinschaft mit Ausschließlichkeitsanspruch
alle Materien und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit
nachfolgend aufgeführten öffentlichen Politiken
mit Ausschließlichkeitscharakter vorbehalten:
- Politiken der Selbstorganisation und internen institutionellen
Strukturierung.
- Erziehung und Kultur.
- Linguistik. Die baskische Sprache.
- Finanzwesen und Vermögen. Steuer-, Finanz- und Abgabepolitik.
- Raumordnung, Wohnraum und Umweltschutz.
- Natürliche Ressourcen, Infrastrukturen und Transport.
- Maßnahmen zur Ordnung wirtschaftlicher Aktivitäten
- Sektorielle wirtschaftliche und finanzielle Politiken.
- Sozial- und Gesundheitspolitik.
Im Hinblick auf die Gesetzgebungsgewalt hat die Gemeinschaft
des Baskenlandes folgende Zuständigkeiten:
- Für die öffentlichen Politiken in ihrer ausschließlichen
Zuständigkeit verfügt die Gemeinschaft des Baskenlandes
über die umfassende Befugnis auf dem Gebiet von Vorschriften,
Gesetzen, Durch- und Ausführungsverordnungen. Das von
den baskischen Institutionen ausgehende Recht ist das einzige,
in der Gemeinschaft des Baskenlandes anzuwendende Recht, unbeschadet
der Fälle, in denen direkt europäisches Recht anzuwenden
ist.
- Darüber hinaus steht es den baskischen Institutionen
im Bereich ihrer ausschließlichen Zuständigkeiten
zu, die Bestimmungen der Europäischen Union, die dies
erfordern, auf ihre eigene Rechtsordnung zu übertragen,
unbeschadet ihrer direkten Anwendung.
- Der Staat ist nicht berechtigt, sich durch Organgesetze
Regelungen von Kompetenzen und öffentlichen Politiken
vorzubehalten, die der Gemeinschaft des Baskenlandes mit Ausschließlichkeitsanspruch
übertragen wurden.
- Die Gemeinschaft des Baskenlandes wird die Gesetzgebungsgewalt
für alle öffentlichen Politiken und Bereiche ausüben,
die nicht ausdrücklich dem Staat übertragen wurden.
Im Hinblick auf die exekutiven Befugnisse:
- Die Baskischen Institutionen haben innerhalb ihres Territoriums
für alle Gesetze und öffentliche Politiken in Alleinverwaltung
die exekutiven Befugnisse inne, mit Ausnahme der öffentlichen
Politiken, die dem Staat innerhalb der Baskischen Gemeinschaft
mit Ausschließlichkeitscharakter vorbehalten sind.
- Die Exekutivgewalt der baskischen Institutionen umfasst
die Befugnis, ausführende Regelungen und Durchführungsverordnungen
sowie Verordnungen zur Gesetzesordnung zu erlassen; ihr obliegt
ebenfalls die Leitung und Verwaltung der Leistungen der öffentlichen
Hand, einschließlich der Inspektion und Rechnungsprüfung.
- Innerhalb des Gebietes der Gemeinschaft des Baskenlandes
finden nur die verordnungsrechtlichen Vorschriften und Anweisungen
Anwendung, die von den baskischen Institutionen erlassen wurden.
- Sollte die Ausübung eigener Kompetenzen seitens der
Baskischen Institutionen Auswirkungen auf andere, externe
Gemeinschaften haben können, werden mit diesen die entsprechenden
Kooperations- und Kollaborationsvereinbarungen verhandelt.
- Die Baskischen Institutionen können Vertreter in solchen
spanischen Verwaltungsorganen, Finanzinstitutionen und öffentlichen
Unternehmen ernennen, deren Aktivität Auswirkungen auf
die Kompetenzen oder Interessen der Gemeinschaft des Baskenlandes
haben.
III.- Öffentliche Politiken mit besonderen Verfahren
Abschließend wird die spezifische Regelung für
öffentliche Politiken mit Ausschließlichkeitsanspruch
der baskischen Institutionen behandelt, die aufgrund ihrer
Charakteristiken ein besonderes Verfahren der Zusammenarbeit
mit dem Staat erfordern.
Öffentliche Sicherheit und Ordnung:
In Übereinstimmung mit dieser Politik werden den baskischen
Institutionen die Verwaltungs- und Sicherheitsaufgaben zum
Schutz von Personen und Sachen sowie ihr eigenes Polizeiwesen,
der Ertzaintza übertragen.
Anerkannt wird ebenfalls die öffentliche Funktion, die
innerhalb der Gemeinschaft des Baskenlandes von den Sicherheitskräften
und –organen des Staates zu erfüllen sind, insoweit
sie für die dem Staat innerhalb der Baskischen Gemeinschaft
mit Ausschließlichkeitscharakter übertragenen,
öffentlichen Politiken die öffentliche Aufgabe der
Wahrung von Sicherheit und Ordnung zu leisten haben.
Um die Koordination zwischen beiden Sicherheitskräften
und –organen auf dem Gebiet der Delikte sicherzustellen,
die sowohl die Gemeinschaft des Baskenlandes als auch den
Staat betreffen, wird ein gemischt besetzter Sicherheitsrat
eingerichtet.
Sozial- und arbeitsrechtliche Politiken:
Der Gemeinschaft des Baskenlandes obliegen die gesetzgebende
Befugnis und die exekutiven Kompetenzen im Bereich Arbeitsrecht,
Beschäftigung, Weiterbildung und präventiver Sicherheit
am Arbeitsplatz.
Die Gemeinschaft des Baskenlandes wird ihre ausschließlichen
Kompetenzen im arbeits- und sozialrechtlichen Bereich unter
Berücksichtigung der im staatlichen und europäischen
Recht festgelegten grundsätzlichen Rechte und Pflichten
von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausüben.
Weiterhin werden für die Ausübung der genannten
Kompetenzen durch die Baskische Gemeinschaft Instrumente der
Zusammenarbeit mit dem Staat und der Europäischen Union
festgelegt.
Auf der Grundlage dieser Instrumente der Kooperation und Zusammenarbeit
können die baskischen Institutionen die Repräsentation
der gewerkschaftlichen Organisationen und Arbeitgebervertretungen
unter Anwendung strikter Kriterien der demokratischen Repräsentativität
festlegen. Die baskischen Institutionen legen darüber hinaus
auf der Grundlage der zwischen den gewerkschaftlichen Organisationen
und Unternehmervereinigungen getroffenen Vereinbarungen auch
Verfahren und Wirkung der Tarifverhandlungen fest. Politiken
der sozialen Sicherheit:
Vorgesehen ist die Befugnis der baskischen Institutionen zur
Weiterentwicklung der Gesetzgebung des Staates in den Bereichen
Wohlfahrtspflege und soziale Sicherheit, sowie die eigenständige
Leitung des öffentlichen Systems der Sozialversicherung.
Zu diesem Zwecke wird die Baskische Gemeinschaft über
eigene Sozialversicherungsetats verfügen, die die Einkünfte
durch die Sozialabgaben einschließen. Es wird auf jeden
Fall die Konsolidierung eines öffentlichen Systems garantiert,
das auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und Solidarität
mit dem übrigen Staat ausreichende Versorgung und Sozialleistungen
für alle baskischen Bürger und Bürgerinnen
gewährleistet.
Weiterhin wird die Einheit der Finanzmittel des gesamten Systems
mit Hilfe der Formel der Wirtschaftsvereinbarungen garantiert,
wodurch der Wirtschaftskreislauf, die Kontrollmechanismen
und die solidarischen Garantien und Verpflichtungen gegenüber
dem System der Sozialversicherung geregelt werden.
Das Baskenland mit eigener Stimme in Europa und
in der Welt (Grundsatz 9)
Das Baskische Volk ist seit seinen Anfängen Teil Europas
und heute stellt sich die Europäische Union als der Raum,
in den sich unsere eigene Persönlichkeit und der Rahmen
unserer internen und externen Beziehungen eingliedern muss.
Die Gemeinschaft des Baskenlandes, als integraler Bestandteil
des Baskischen Volkes, hat das Recht, mit eigener Stimme in
Europa vertreten zu sein und die sozialen, wirtschaftlichen,
politischen und kulturellen Beziehungen auf internationaler
Ebene zu aufzubauen, die für die Verteidigung ihrer selbstverwalteten
Regierung und die Vertretung ihrer eigenen Identität
in der Welt notwendig sind.
Wir Basken fühlen uns als solidarischer Teil unserer
staatlichen, europäischen und internationalen Umwelt.
Wir sind kein isoliertes Volk, das waren wir nie. Wir sind
ein offenes und solidarisches Volk. Wir leben in einer globalisierten
und miteinander verbundenen Welt, in der die Probleme der
anderen auch unsere Probleme sind und die Probleme, die uns
betreffen, auch die übrigen Völker und Nationen
der Welt angehen.
In Einklang mit diesen Überlegungen sehen die Regelungen
dieses Grundsatzes folgende Aspekte und Inhalte vor:
Die Beziehungen zur Diaspora
Das neue Baskische Politische Statut erkennt alle im Ausland
lebenden Personen, die ihren letzten ordentlichen Wohnsitz
in der Gemeinschaft des Baskenlandes hatten, als baskische
Bürger und Bürgerinnen mit allen damit zusammenhängenden
Rechten, einschließlich der baskischen Nationalität,
an. Darüber hinaus wird die Verpflichtung der baskischen
Institutionen festgelegt, die sozialen, wirtschaftlichen und
kulturellen Bindungen zu den Mitgliedern der Baskischen Gemeinschaften
im Ausland zu fördern.
Die Beziehungen zur Europäischen Union:
Vorgesehen ist die Anerkennung und Respektierung auf europäischer
Ebene des neuen Baskischen Politischen Status als vereinbarter
Rahmen der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft des Baskenlandes
und dem spanischen Staat. Darüber hinaus wird die Befugnis
festgelegt, dass die Gemeinschaft des Baskenlandes, der Regelung
der Europäischen Union entsprechend, ihre Interessen
und Kompetenzen direkt vor den zuständigen Organen der
Europäischen Union vertreten kann. Außerdem werden
die Vertreter der baskischen Institutionen als Teil der staatlichen
Delegationen am Ministerrat der Europäischen Union teilnehmen,
wenn es um Themen geht, die die ausschließlich der Gemeinschaft
des Baskenlandes vorbehaltene Politiken betreffen. Der Staat
garantiert den baskischen Institutionen darüber hinaus
die Befugnis, den Europäischen Gerichtshof anzurufen.
Bei Wahlen zum Europäischen Parlament wird die Gemeinschaft
des Baskenlandes einen eigenen Wahlkreis bilden.
Beziehungen zum Ausland:
Der offizielle Charakter der Delegationen und Büros der
Vertretung der Gemeinschaft des Baskenlandes im Ausland wird
anerkannt.
Den baskischen Institutionen wird zum Zwecke der Vertretung
der Interessen der baskischen Bevölkerung die Unterzeichnung
von Abkommen, Vereinbarungen und Protokollen mit internationalen
Institutionen und Organen ermöglicht. Darüber hinaus
kann die Gemeinschaft des Baskenlandes direkt in den internationalen
Gremien vertreten sein, die in ihrem Schoße staatenlose
Nationen zulassen.
Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung internationaler Verträge
und Vereinbarungen, für die die Zuständigkeit dem
Staat vorbehalten ist, ist in den Fällen, in denen diese
Verträge eine Veränderung oder einseitige Einschränkung
der in dem neuen Politischen Statut enthaltenen Zuständigkeiten
zur Folge hat, die vorherige Zustimmung der Gemeinschaft des
Baskenlandes erforderlich.
Solidarität und Kooperation:
Die baskischen Institutionen können eine eigene Politik
der Solidarität und Kooperation mit den Entwicklungsländern
ausführen.
Festlegung eines Systems bilateraler Garantien
mit dem Staat, zur Verhinderung einseitiger Änderungen
des unterzeichneten Abkommens (Grundsatz 10).
In diesem Vorschlag wird nicht von Hierarchien sondern von
gegenseitigem Respekt gesprochen. Deshalb stützt sich
das vorgeschlagene Modell der Garantien auf ein Verfahren
bilateraler Beziehungen, eine Technik, die von zahlreichen
Verfassungsrechtlern empfohlen wird, um der Unterschiedlichkeit
der politischen Realitäten innerhalb der organisatorischen
Struktur eines Vielvölkerstaates Ausdruck zu verleihen.
Dies und kein anderer ist der Weg des Zusammenlebens, der
historisch gesehen das baskische Foralsystem im Verhältnis
zum spanischen Staat gekennzeichnet hat.
Auf diese Weise wird ein System bilateraler Garantien auf
der Grundlage der Anerkennung der politischen Strukturen des
Staates und der Achtung der unterschiedlichen politischen
Realität des Baskenlandes ausgearbeitet, der ein eindeutiges
Verfahren für Änderungen und Erneuerung des erzielten
Abkommens festlegt.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen und Initiativen für
die Festlegung eines wirksamen Systems von Garantien für
das unterzeichnete Abkommen sind im Wesentlichen folgende:
- Die Bildung einer Kommission aus Vertretern des Baskenlandes
und des Staates als Forum eines bilateralen politischen Dialogs
zur Verhinderung von Konflikten und zur Harmonisierung öffentlicher
Politiken, insbesondere in den Angelegenheiten, die einer
spezifischen Zusammenarbeit bedürfen, wie z.B. die Beziehungen
mit dem Ausland.
- Eine Anpassung des Verfassungsgerichts durch die Bildung
einer spezifischen Kammer, die über die Konflikte entscheidet,
in denen die baskischen Institutionen Partei sind. Die Mitglieder
dieser spezifischen Kammer werden paritätisch von dem
Verfassungsgericht und dem Baskischen Parlament bestimmt und
vom König ernannt.
- Die Verpflichtung seitens des Staates, keine Zwangsmittel
oder Maßnahmen anzuwenden, die die einseitige Aufhebung
der Politiken oder gesetzlichen Regelungen zur Folge hätten,
die die baskischen Institutionen in Ausübung der ihr
durch das neue Politische Statut übertragenen Kompetenzen
erlassen hat.
- Ein neues Verfahren zur Änderung und Aktualisierung
des Politischen Status, das eindeutiger und für Verhandlungen
offen ist. Das Verfahren sieht zunächst die Verabschiedung
des Änderungsvorschlags mit absoluter Mehrheit des Baskischen
Parlaments vor. Es folgt ein Verhandlungsprozess mit dem Staat
und die anschließende Verabschiedung durch das Spanische
Parlament und das Baskische Parlament, sowie die endgültige
Ratifizierung durch die baskische Gesellschaft in Form eines
Referendums.
Sollte der vorgesehene Verhandlungsprozess mit dem Staat scheitern
und es zu keiner Übereinkunft über den mit absoluter
Mehrheit vom Baskischen Parlament verabschiedeten Vorschlag
kommen, kann dieser der baskischen Gesellschaft durch Referendum
zum Entscheid vorgelegt werden. Sollte er in diesem Referendum
ratifiziert werden, ist ein neuer Verhandlungsprozess mit
dem Staat erforderlich, um die demokratische Entscheidung
der baskischen Gesellschaft in die Rechtsordnung zu integrieren.
_ _ _ _ _ _ _ _ _
Auf der Grundlage der Anerkennung unserer eigenen Identität
und des demokratischen Willens der baskischen Gesellschaft
zur selbstverwalteten Regierung, habe ich vor dieser Kammer
die Grundsätze des neuen Baskischen Politischen Statuts
in aller Klarheit dargelegt. Dieses wird am 25. Oktober von
der Baskischen Regierung verabschiedet werden.
Dieser Vorschlag spricht nicht von Hierarchien sondern von
Gleichgewicht und gegenseitigem Respekt . Er spricht nicht
von Privilegien, sondern von Rechten und Pflichten. Er spricht
nicht von Brüchen, sondern vom Zusammenleben. Er spricht
nicht von rechtlichen Hindernissen, sondern von politischem
Willen. Er spricht anderen Völkern Spaniens nicht die
Befugnis ab, ihr eigenes Modell für die Beziehungen innerhalb
eines Vielvölkerstaates zu erstellen, sondern er respektiert
ihren Willen.
Er verhindert nicht die Entwicklung eines neuen gemeinsamen
Staatsmodells auf der Grundlage des Föderalismus der
des freien Anschlusses, sondern er öffnet den Weg zur
Schaffung des Staates des 21. Jahrhunderts.
Es ist ein Vorschlag, der für Dialog, Debatte und Verhandlung
offen ist.
Die baskische Gesellschaft ist nicht bereit, ungestraft Ziel
von Beleidigungen, Drohungen und “Schlägen ins
Gesicht” zu sein, nur weil ihre Regierung in Ausübung
ihrer gesellschaftlichen, rechtlichen, institutionellen und
politischen Legitimität einen Vorschlag zum Zusammenleben
vorlegt. Ich fordere, im Namen der baskischen Gesellschaft,
Respekt und Rücksicht. Wenn wir nicht in der Lage sind,
eine legitime und normalisierte Debatte zu führen, laufen
wir Gefahr, dass sich bei einer breiten Mehrheit der baskischen
Gesellschaft das Desinteresse an einer Übereinkunft über
ein Modell für das Zusammenleben mit dem spanischen Staat
breitmacht. Glaubt wirklich noch jemand, dass im 21. Jahrhundert
ein moderner Staat durch aufgezwungene Maßnahmen und
gegen den mehrheitlichen Willen der diesen Staat ausmachenden
Völker aufgebaut werden kann?
Ehrlich gesagt, ich glaube es nicht; deshalb sind wir dazu
verurteilt uns zu verstehen, wenn das gemeinsame Projekt das
Ergebnis einer gewünschten und nicht einer aufgezwungenen
Beziehung sein soll.
Kapitel III Ein Weg, der offen ist, für die parlamentarische
Debatte und Anregungen aus Politik und Gesellschaft
Die erste Strecke des Weges haben wir zurückgelegt. Wir
stehen nun vor einem Vorschlag, der die Zukunft einer ganzen
Generation kennzeichnen wird und der einen wesentlichen Beitrag
zur politischen Normalisierung des Baskenlandes und zur Ausgestaltung
unseres Zusammenlebens mit Spanien leistet. Wir sind uns bewusst,
dass er nicht die ganze Lösung ist, aber wir sind auch
überzeugt, dass er einen wesentlichen Teil der Lösung
beinhaltet, die wir gemeinsam in der Lage sein sollten, am
Ende zu erreichen.
Es gibt im Leben dringende Angelegenheiten und wichtige Angelegenheiten.
Die Debatte, die wir über unser Modell des zukünftigen
Zusammenlebens vorschlagen, ist eine dieser “wichtigen
Angelegenheiten”.
Es ist daher nicht der Zeitpunkt, Dinge zu überstürzen.
Es ist vielmehr der Moment, dass wir alle unsere eigenen Sichtweisen
und legitimen Projekte in die Debatte einbringen.
Seitens der Regierung tragen wir dazu einen besonnenen Vorschlag
bei. Deshalb möchten wir auch eine besonnene, offene,
flexible und vor allem demokratische Debatte fordern. Niemand
sollte sich selbst aus dieser Debatte ausschließen und
niemand sollte ihre Ergebnisse fürchten, denn letztendlich
müssen es die baskischen Bürger und Bürgerinnen
selbst sein, die in einem Umfeld der Gewaltfreiheit und ohne
dass irgend jemand ausgeschlossen wird, mit ihrer Stimme im
Referendum über die Bestätigung der Ergebnisse entscheiden
werden. Wer den Willen der baskischen Gesellschaft fürchtet,
wer damit droht zu verhindern, dass die baskische Gesellschaft
frei und demokratisch über ihre eigene Zukunft bestimmen
kann, der hat kein großes Vertrauen in seine eigenen
Argumente.
Deshalb möchte ich als Pr&aum |