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Ein politisches Abkommen für das Zusammenleben im Baskenland
(26. September 2003)

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Erklärungen
 
 

 

Rückblick

Ein Jahr auf dem Weg der Hoffnung:

1.- Schlüsselereignisse eines Jahres, das das politische und soziale Umfeld geprägt hat.
2. Zwei Schlussfolgerungen aus einem Rückblick

Unsere Verpflichtung zur Entwicklung eines neuen Politischen Abkommens für das Zusammenleben

Kapitel I Der zurückgelegte Weg
Kapitel II Die Erfüllung einer Verpflichtung : die Ausarbeitung eines neuen Politischen Abkommens für das Zusammenleben
Kapitel III Ein Weg, der offen ist, für die parlamentarische Debatte und Anregungen aus Politik und Gesellschaft
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Eine abschließende Reflexion: Wer den Dialog ablehnt, lehnt auch die Lösung ab.

 

Rückblick
Ein Jahr auf dem Weg der Hoffnung

“Ich habe eine Initiative für das Zusammenleben vorgelegt. Wir haben den Prozess begonnen. Ich möchte der baskischen Gesellschaft gegenüber hier klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass ich mich persönlich dazu verpflichte, diesen Weg zu gehen. Wir wissen, dass das nicht einfach sein wird, aber unsere Forderung ist die Hoffnung. Unsere Forderung sind Lösungen. Unsere Forderung ist die Zukunft”.
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“Wir wissen, wohin wir wollen und wir haben eine Alternative. Aber, und das ist das Wichtigste, wir sind überzeugt, dass wir auf die Unterstützung der baskischen Gesellschaft zählen können, um unser Ziel zu erreichen”.
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Diese beiden Absätze bildeten den Abschluss des letzten Teils meiner Rede, die ich vor vor diesem Parlament genau einem Jahr während der Plenarsitzung zur Debatte über die allgemeinpolitische Lage hielt. Sie resümieren die drei Elemente, die die Linie des politischen Vorgehens der von mir geleiteten Regierung gekennzeichnet haben:

- Unsere Entschlossenheit, den aufgenommenen Weg zu Ende zu gehen.
- Der Verweis auf die Schwierigkeiten und Hindernisse, auf die wir stoßen würden.
- Die Hoffnung, auf die Mehrheit der baskischen Gesellschaft zählen zu können, um voran zu kommen.

Ein ruhiger und gelassener Rückblick auf die Geschehnisse und Entwicklungen seit der letzten Parlamentsdebatte über die allgemeinpolitische Lage wird uns helfen festzustellen, in welchem Maße diese drei Elemente in den politischen und gesellschaftlichen Prozessen sowohl des Baskenlandes als auch Spaniens präsent waren. Er wird es uns ermöglichen, einige entscheidende Aspekte herauszukristallisieren, die für das Verständnis dieses schwierigen und komplexen Schauplatzes von großem Nutzen sein werden, auf dem die Regierung des Baskenlandes die gegenüber der baskischen Gesellschaft eingegangenen Verpflichtungen einhalten musste:
- Die Verpflichtung zur Verteidigung der Menschenrechte und zum sozialen Aufbau des Baskenlandes.
- Die Verpflichtung zur Ausarbeitung der Grundsätze eines neuen Politischen Abkommens für das Zusammenleben.

1. Schlüsselereignisse eines Jahres, das das politische und soziale Umfeld geprägt haben.
Meine Absicht ist es nicht, hier eine detaillierte Darstellung aller Geschehnisse zu geben, die diese schwindelerregenden 12 Monate gekennzeichnet haben. Es erscheint mir jedoch von Bedeutung, jene Ereignisse hervorzuheben, die wegen ihrer gesellschaftlichen Relevanz und politischen Tragweite einen Wendepunkt darstellten und deren Auswirkungen sich daher auch auf die unmittelbare Zukunft erstrecken werden.
Einige dieser Ereignisse haben dabei bei Weitem das Fassungsvermögen der baskischen Gesellschaft überschritten. Eine Gesellschaft, die trotz aller Schwierigkeiten einmal mehr ein Beispiel der Reife und Gefaßtheit gegeben hat, das nicht genug hervorgehoben werden kann.
Unsere Gesellschaft will einen Schlussstrich unter eine durch Gewalt und den Mangel an politischer Normalisierung geprägte Etappe ziehen. Sie will einem Lösungsweg folgen, der auf der Achtung der individuellen Menschenrechte aller Menschen und der kollektiven Entscheidungen des Baskischen Volkes basiert.
Dieser Widerstreit zwischen dem Willen der baskischen Gesellschaft, auf dem Weg der Lösung voranzuschreiten und jenen, die sich bemühen, Hindernisse in diesen Weg zu stellen, bildet den Hintergrund der Schlüsselereignisse, die das politische und gesellschaftliche Szenario geprägt haben. Meiner Meinung nach waren dies Folgende:

a) Die Präsentation des Vorschlags für das Zusammenleben. Beginn eines neuen politischen und gesellschaftlichen Zeitalters.
Das Baskenland ist ein Land in Bewegung, kein stehengebliebenes Land.
Wir sind keine stagnierende Gesellschaft, sondern eine Gesellschaft, die sich weiterbewegt; später, im zweiten Teil meiner Rede, werden wir Gelegenheit haben, im Einzelnen den Prozess der gesellschaftlichen Debatte und Teilnahme zu analysieren, der rund um den Vorschlag für das Zusammenleben entstand, ein Vorschlag, mit dessen Vorlage dem Willen der baskischen Gesellschaft zum Wandel entsprochen werden sollte; aber niemand wird leugnen können, dass dieser Vorschlag endgültig ein neues politisches und gesellschaftliches Zeitalter eingeleitet hat und dass er zur zentralen Achse geworden ist, um die sich die Strategien aller politischen Handlungsträger drehen und auch in der Zukunft drehen werden, sowohl im Baskenland als auch im Rahmen des Spanischen Staates.

b) Die Gewalt von ETA. Die ständige Verletzung des wesentlichsten und grundsätzlichsten Menschenrechts: des Rechts auf Leben.
Leider zieht sich das Fortbestehen der von ETA ausgehenden Gewalt als dramatische Konstante durch die vergangenen vierzig Jahren, mit Ausnahme der Zeit des durch das Abkommen von Lizarra geförderten Waffenstillstands.
ETA ist auch heute noch maximaler Ausdruck der Verletzung des wesentlichsten und grundsätzlichsten Menschenrechts, nämlich des Rechts auf Leben. Deshalb lehnt die große Mehrheit der baskischen Gesellschaft ETA ab und fordert sie auf, sich endgültig aufzulösen.
Die von ETA ausgehende Gewalt ist ein Krebsgeschwür, das das Zusammenleben attackiert, die Familien Unschuldiger zerstört und dem Bild des Baskischen Volkes in der ganzen Welt schrecklichen Schaden zufügt.
Möglicherweise wird ETA weiterhin der Stimme des Volkes kein Gehör schenken und damit fortfahren, unter menschlichem Gesichtspunkt, Schmerz und Leid hervorrufen. Aber es ist nicht zu übersehen, dass die Zeiten, in denen ETA die politische und gesellschaftliche Tagesordnung dieses Landes bestimmte, der Vergangenheit angehören. Die baskische Gesellschaft setzt für die Lösung der Konflikte auf politische und demokratische Wege. Wir haben einen verbindlichen und ernsthaften Vorschlag auf den Tisch gelegt, der auf der Anerkennung des Willens des Baskischen Volkes aufbaut und der entscheidend dazu beitragen wird, der Gewalt die Tür zu weisen und ETA aus unseren Leben zu vertreiben.
Unter diesem Blickwinkel eröffnet die Vorlage dieses politischen Vorschlags eine neue Etappe, die Ära nach ETA. ETA ist sich dessen bewusst und hat die notorische Aussagekraft ihrer Attentate genutzt, um die Ablehnung dieses Wegs öffentlich kundzutun. Denn sie weiß, dass der Fortschritt auf dem Weg der politischen Normalisierung ihr endgültiges Ende beschleunigt.

c) Die Krise der Prestige und die Unterstützung des Irak-Krieges. Zwei Beispiele für eine Politik der spanischen Regierung, die nichts mit dem Willen der baskischen Gesellschaft zu tun hat.
Die Umweltkatastrophe der Prestige und die humanitäre Katastrophe des Kriegs im Irak waren zwei schwerwiegende Ereignisse, die jedoch etwas gemein haben: Es sind die beiden bedeutendsten Beispiele für die enorme Kluft und die Welten, die zwischen der baskischen Gesellschaft und der spanischen Regierung liegen.
Im ersten Fall kam es wegen der fahrlässigen Entscheidung der Zentralregierung zur größten Umweltkatastrophe, von der die europäische Atlantikküste je betroffen wurde. Die spanische Regierung legte hier eine gleichgültige, distanzierte und überhebliche Haltung an den Tag, die eher einer vergangen Epoche entsprach als einer ernsthaften und verantwortlichen Regierung.
Angesicht dieser Ineffizienz musste die Baskische Regierung zusammen mit unseren Fischern zugreifen und unsere Strände und unsere Küste reinigen.

Niemand hat uns bisher die mehr als 40 Millionen Euro ersetzt, die die Baskische Regierung bis zum 30. Juni vorgeschossen hat, um die Kosten dieser Reinigungsmaßnahmen zu begleichen. Ein Betrag, der selbstverständlich noch weiter steigen wird.
Niemand hat sich bei der baskischen Gesellschaft für die entstandenen Umweltschäden und die Unannehmlichkeiten entschuldigt, die Tausende von Personen diesen Sommer beim Besuch unserer Strände hinnehmen mussten. Noch schlimmer aber ist, dass kein Verantwortlicher der spanischen Regierung in der Lage war, wahrheitsgetreu über die Auswirkungen dieser Katastrophe und deren Konsequenzen für die Zukunft zu informieren.
Was die begeisterte Unterstützung des Kriegs gegen den Irak durch die spanische Regierung angeht, um dort vermeintlich nach Massenvernichtungswaffen zu suchen, die, nur nebenbei erwähnt, bis heute noch nicht gefunden wurden, so bleibt mir nur zu sagen, dass diese Entscheidung einseitig von der regierenden Volkspartei und Herrn Aznar getroffen wurde.
Ich möchte mit aller Klarheit feststellen, dass dies eine unrechtmäßige, ungerechte und falsche Entscheidung war, die immer noch für Tausende von Menschen Tod und Leid bedeutet. Ich verweise lediglich darauf, dass die Entscheidung die Invasion im Irak zu unterstützen, außerhalb der Vereinten Nationen getroffen wurde, gegen unsere europäischen Verbündeten und gegen den Willen der baskischen Gesellschaft. Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung und ihren Auswirkungen fühlten wir uns damals nicht und fühlen wir uns auch heute nicht von der Regierung Spaniens vertreten. So habe ich dies auch dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, Herrn Kofi Annan, mitgeteilt.

d) Die Einschränkung von Grundfreiheiten und Grundrechten. Ein Rückschritt für die Demokratie.
Die regierende Volkspartei setzt unter dem Deckmantel des “Kampfes gegen den Terrorismus” systematisch eine Strategie durch, die Grundfreiheiten beschneidet und einen schweren Rückschritt für die Demokratie bedeutet.
Diese Strategie, die die Volkspartei im Schutze des sogenannten “Pakts für die Freiheiten und gegen den Terrorismus” mit der unerklärlichen Deckung durch die Sozialistische Partei verfolgt, entfernt uns nur noch weiter von den Lösungen. Die Lösung liegt nicht in der Einschränkung der Demokratie sondern in deren Erweiterung.
Die Verabschiedung des Parteiengesetzes und die anschließende Illegalisierung von Batasuna hatte eine Einschränkung der Vereinigungsfreiheit zur Folge und hinderte Tausende baskische Bürger und Bürgerinnen an der freien Ausübung ihres Rechts, eine bestimmte politische Option zu wählen. Damit nähern wir uns nicht der Lösungsfindung, sondern entfernen uns weiter von ihr.
Außerdem ist das Parteiengesetz eine Initiative, die von diesem Parlament und der baskischen Gesellschaft abgelehnt wurde. Wir haben deshalb gegen dieses Gesetz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde eingelegt, nicht um damit eine bestimmte politische Gruppe zu verteidigen, die zudem in dieser Parlament gegen einen Einspruch vor dem Verfassungsgericht stimmte. Es ging vielmehr darum, dass unserer Meinung nach sowohl dieses Gesetz als auch das Urteil des Verfassungsgerichts, das das Gesetz stützt, gegen in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte verankerte Grundrechte verstößt und eine nicht annehmbare Einschränkung demokratischer Freiheiten darstellt, die die baskische Gesellschaft zutiefst beunruhigt und auch die spanische Gesellschaft beunruhigen sollte.
Die durch die von der Volkspartei entwickelte und umgesetzte Strategie hervorgerufene Unterordnung bringt andererseits den Glauben der baskischen Gesellschaft an einen der Grundpfeiler des spanischen demokratischen Systems ins Wanken, nämlich die Unabhängigkeit und Objektivität der rechtsprechenden Gewalt und insbesondere des leitenden Organs der Richter in Spanien, des Obersten Rats des Richterstands.
Der schwerwiegende Rechtsstreit, den der Oberste Gerichtshof gegen das Baskische Parlament eingeleitet hat und die anschließende Klage des Generalstaatsanwalts vor dem Obersten Justizgerichtshof des Baskenlandes gegen den Präsidenten und einige Mitglieder des Vorsitzes dieses Parlaments, überschreitet bei weitem das politisch, rechtlich und institutionell Vorstellbare. Diese Initiative hat sogar Dispute und die Absprechung von Zuständigkeiten des Obersten Justizgerichtshofes des Baskenlandes ausgelöst.
Dies ist nur ein Beispiel mehr für die zunehmende Politisierung der Justiz und ein unumstößlicher Beweis der immer diffuseren Gewaltenteilung in der spanischen Demokratie, die nicht nur in der baskischen Gesellschaft und einem Teil der spanischen Gesellschaft wahrgenommen wird, sondern auch auf der ganzen Welt. Dies zeigt die vom Fraser Insitute erstellte Studie “Economic Freedom of the World 2003”, in der es heißt, das Spanien im Bereich der wirtschaftlichen Freiheit einen bedeutenden Rückgang aufzuweisen hat – 14 Punkte insgesamt -, seit die PP mit absoluter Mehrheit regiert, im Wesentlichen aufgrund der immer geringer werdenden justiziellen Unabhängigkeit.
Angesichts dieser Tatsachen möchte ich hier einmal mehr meiner entschiedenen Ablehnung gegenüber einer, meiner Meinung nach, nicht zu rechtfertigenden Einmischung der Judikative in die Zuständigkeiten des Baskischen Parlaments Ausdruck verleihen. Gleichzeitig möchte ich den Präsidenten dieses Parlaments und die Mitgliedern des Vorsitzes, die unrechtmäßigerweise allein deshalb angeklagt sind, weil sie die Souveränität und Autonomie dieser Institution, der rechtmäßigen Vertretung des Willens der baskischen Gesellschaft verteidigt haben, meiner Solidarität und der Unterstützung der gesamten Regierung versichern. Ich möchte diese Solidarität und Unterstützung auch auf alle Beamten und Angestellten dieses Parlaments ausdehnen, die sich in ihrer täglichen Arbeit beeinträchtigt sahen und deren Professionalität in Zweifel gezogen wurde.
Dieses Vorgehen hat zwar die meiste Polemik hervorgerufen, war aber kein Einzelfall. Die außerordentliche Modifizierung des Strafgesetzbuches mit der Verlängerung des Strafmaßes für Terrorismusdelikte auf 40 Jahre ist, den Worten der Vereinigung Gesto por la Paz zufolge, das Vorstadium der “lebenslänglichen Freiheitsstrafe”. Gemeinsam mit der Schaffung des Zentralen Gerichts für Strafvollzugsaufsicht, das von Madrid aus die vollständige Verbüßung der von dem Nationalen Obergericht (Audiencia Nacional) verhängten Freiheitsstrafen überwachen soll, ist diese Entscheidung das Ende der Politik der Wiedereingliederung, eines der Grundpfeiler des Abkommens von Ajuria-Enea.
Die Schließung der Tageszeitung Egunkaria, gefolgt von schweren Vorwürfen des Direktors der Zeitung und weiterer neun Personen wegen Misshandlung und Folterungen, bedeutete – einmal abgesehen von dem zusätzlichen Verdacht der Verletzung der Menschenrechte der festgenommenen Personen - einen eindeutigen Verstoß gegen das Recht auf Information und ein unangemessenes Vorgehen gegen ein baskischsprachiges Kommunikationsmedium.
Diese Vorgehensweisen sind nur einige der Beispiele, die wir alle vor Augen haben, die Glieder einer schweren Kette, die unter dem Deckmantel der Sicherheit und des Kampfes gegen den Terrorismus die Freiheiten und die Rechte der Menschen einschränkt. Einer Kette, die gegen die mehrheitliche Position des Baskischen Parlaments und den Willen der baskischen Gesellschaft geschmiedet wird.

e) Die Wahlen vom 25. Mai. Die baskische Gesellschaft ratifiziert einen Weg der Lösung.
Die Gemeinde- und Provinzverwaltungswahlen vom 25. Mai gingen mit einer Reihe besonderer Umstände und Begleiterscheinungen einher, die den Wahlergebnissen eine besondere Bedeutung geben.
Die Sozialistische Partei und die Volkspartei hatten diese als eine Art Schutzwall präsentiert, um das zu Fall zu bringen, was sie “Plan Ibarretxe” nennen.
Es sollte verhindert werden – unter zusätzlicher Zuhilfenahme des Loches, dass die illegalisierten Stimmen von Batasuna in dem Gesetz von D’Hont hinterlassen hatten -, dass der zentrale Strom der baskischen Gesellschaft, die von der Koalition PNV-EA und der Vereinigten Linken vertreten wurde, ihren Weg fortsetze.
Nun, die baskische Gesellschaft nahm diese Herausforderung an und reagierte positiv.
Erstens war die Enthaltung trotz des mit Schwierigkeiten gespickten Szenarios die niedrigste, die bei Kommunalwahlen seit dem Fall der Diktatur verzeichnet wurde. 71% der Basken gingen wählen.
Zweitens erhielten die starren Positionen, die jegliche Veränderung der gegenwärtigen Situation ablehnen und durch die Volkspartei, Alavesische Einheit und die Sozialistische Partei vertreten werden, 37% aller abgegebenen Stimmen.
Drittens ging die Koalition PNV-EA in den drei Baskischen Territorien als Siegerin hervor. Die Vereinigte Linke, der dritte Regierungspartner, konnte ihre Ergebnisse im Vergleich zu den Wahlen des Jahres 1999 praktisch verdoppeln.

2. Zwei Schlussfolgerungen aus diesem Rückblick:

a) Die erste grundsätzliche Schlussfolgerung: Die baskische Gesellschaft setzt auf das Zusammenleben.
Die fünf entscheidenden Ereignisse, die diese letzten zwölf Monate gekennzeichnet haben, helfen uns die derzeitige Realität zu interpretieren und lassen meiner Meinung nach eine erste Schlussfolgerung deutlich werden: die baskische Gesellschaft setzt mehrheitlich auf das Zusammenleben und weist alle auf Spannung, unbeweglichen Positionen und Gewalt beruhenden Vorschläge zurück. Das geht nicht nur aus den Wahlergebnissen sondern auch aus allen durchgeführten Meinungsumfragen hervor.
Die baskische Gesellschaft setzt somit

- Auf Frieden und lehnt Terrorismus, Krieg und jegliche Verletzung des Rechts auf Leben ausdrücklich ab.
- Auf Demokratie und die Achtung der Pluralität und stellt sich einer Rückentwicklung der Demokratie, dem Ausschluss eines Teils der baskischen Gesellschaft und der Verletzung bürgerlicher und politischer Grundrechte der Menschen entgegen.
- Auf Dialog und will sich nicht auf Drohungen und Beleidigungen einlassen. Denn wer den Dialog ablehnt, lehnt die Lösung ab.
- Auf Lösungen. Sie akzeptiert und unterstützt den Wandel, weil sie nicht bereit ist, die Konflikte der Vergangenheit weiter fortzusetzen. Es ist Zeit für neue Lösungen. Das ist die mehrheitliche Forderung der baskischen Gesellschaft.

b) Zweite Schlussfolgerung: der Hauptstrom der baskischen Gesellschaft ist in der Lage, die Mauern zu überwinden und den Weg der Lösung fortzusetzen.
Das ist die zweite Schlussfolgerung, die sich aus einer Entwicklung ergibt, die im Februar 2001 mit der im Kursaal eingegangenen Verpflichtung begann. Seinerzeit wurde ein Weg eingeschlagen, dem sich zwischenzeitlich der Hauptstrom der sozialen Mehrheit angeschlossen hat, die sich immer mehr für den Wandel begeistert. Das hat sich bei den Wahlen vom 13. Mai 2001 gezeigt und vor Kurzem bei den Wahlen vom 25. Mai diesen Jahres bestätigt. Die baskische Gesellschaft ist in der Lage gewesen, alle Mauern und Schwierigkeiten zu überwinden, die den Weg der Lösung behindern wollten.
Ein Weg auf der Grundlage
- Des ethischen Engagements und der Verteidigung der Menschenrechte aller Menschen.
- Der Verpflichtung zum sozialen Aufbau des Baskenlandes auf Basis der beiden Elemente Solidarität und nachhaltige Entwicklung.
- Der Verpflichtung gegenüber einem Vorschlag für das Zusammenleben auf der Grundlage der Anerkennung des Rechts der baskischen Gesellschaft über ihre eigene Zukunft selbst zu entscheiden.

Die Regierung, deren Präsident ich bin, widmet sich mit Herz und Seele der Fortsetzung des eingeschlagenen Weges, um diesen drei Verpflichtungen nachzukommen. Mit diesem Vortrag werde ich darüber Rechenschaft ablegen.
Anschließend werde ich die Grundsätze des Vorschlags eines neuen Politischen Abkommens für das Zusammenleben sowie den nachfolgenden Prozesses der Debatte und des weiteren Verfahrenswegs darlegen.
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Zweiter Teil:

Unsere Verpflichtung zur Entwicklung eines neuen Politischen Abkommens für das Zusammenleben

Kapitel I Der zurückgelegte Weg

a) Angebot eines offenen Dialogs …
Vor einem Jahr erklärte ich meine persönliche Bereitschaft und die meiner Regierung, zur Aufnahme eines politischen, institutionellen und gesellschaftlichen Dialogs, der es ermöglichen sollte, unter Beteiligung aller einen Lösungsweg auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung einzuschlagen. Dieses Angebot des offenen und demokratischen Dialogs, ohne jemanden auszuschließen, habe ich nicht nur während der ganzen Zeit aufrechterhalten, sondern möchte vielmehr diese Gelegenheit nutzen, es erneut vor dieser Kammer zu wiederholen. Die Türen von Ajuria-Enea standen und stehen auch weiterhin immer offen.

b) Die Antwort auf dieses Angebot war eine systematische Strategie der Blockierung.
Eine Strategie der Blockierung, die sich in drei Phasen unterteilte, von denen jede einzelne eine weitere Schritt nach oben auf der Leiter der Spannung und Zwietracht bedeutete, mit dem einzigen Ziel, jede normalisierte Debatte über den vorgelegten Vorschlag für das Zusammenleben zu verhindern.
Einer dieser Schritte war die Ablehnung des Dialogs und die Manipulation des Vorschlags. Die Volkspartei ist die einzige Partei, der die zweifelhafte Ehre zukommt, sich seit zwei Jahren zu weigern, mit dem Präsidenten der Baskischen Regierung zu sprechen. Außerdem aber werden weiterhin mit aller Unverfrorenheit Lügen verbreitet, wie “Plan für eine Unabhängigkeit”, “Freier, assoziierter Staat” oder “der Plan von ETA”.
Ein weitere Schritt nach oben auf jener Leiter waren die Versuche der Obstruktion. Sätze wie “wir werden eine Mauer errichten gegen den Plan Ibarretxe”, bis hin zum Vorschlag von Herrn López Aguilar, Parteisekretär für Grundfreiheiten der PSOE, “die Geheimdienste gegen den Plan Ibarretxe einzusetzen”, der offiziell in der Zeitschrift El Socialista wiedergegeben wurde, bestimmten in der Zeit vor den Kommunalwahlen den politischen Alltagsdiskurs.
Das Ergebnis der Kommunalwahlen, das den erklärten Zielen der Obstruktion widersprach, war Anlass, für einen weiteren Schritt in dieser Eskalation der Beleidigungen und Drohungen. Öffentliche Mitteilungen wie “das Gesetz wird mit allen Konsequenzen angewandt werden”, “es wird notwendig sein, auf außerordentliche Mittel zurückzugreifen, um die Baskische Regierung zur Vernunft zu bringen”, oder “wir werden ein Referendum um jeden Preis verhindern” finden sich zur Schande derer, die behaupten, die Demokratie zu verteidigen, in allen Zeitungsarchiven.
Der bedenklichste Schritt in dieser Strategie der Spannung ist der Versuch der institutionellen Destabilisierung, deren jüngstes Beispiel der direkte Angriff auf die Souveränität des Baskischen Parlaments war.
Wir wissen nicht, welches der nächste Schritt auf dieser Leiter der Schaffung von Zwietracht und Spannung sein wird, um eine normalisierte Debatte der politischen Projekte zu verhindern, aber wir können mit Sicherheit sagen, dass wir die Achtung und die Souveränität unserer Institutionen mit allen uns zur Verfügung stehenden politischen, sozialen und juristischen Mitteln verteidigen werden. Mit Ruhe und ohne aus der Rolle zu fallen, aber auch mit aller Entschiedenheit.

c) Trotz alledem hat der Vorschlag in der baskischen Gesellschaft “gezündet”…
Weil wir ein Land in Bewegung sind, kein unbewegliches Land, hat der Vorschlag für das Zusammenleben trotz aller Lügen, Verleumdungen und übler Nachreden in der baskischen Gesellschaft Wurzeln gefasst. Eine Gesellschaft, die diesen Vorschlag als einen Teil der Lösung verstanden hat.
Aus diesem Grund hat die baskische Gesellschaft positiv reagiert und Tausende von Anregungen beigetragen. In unzähligen Debatten und Seminaren in universitären, fachlichen und sozialen Foren wurde der Vorschlag analysiert und umfassend debattiert, um uns dann Stellungnahmen und Anregungen zukommen zu lassen. Viele davon wurden veröffentlicht.
Darüber hinaus haben mehr als 33.000 baskische Familien direkt an diesem Prozess teilgenommen und uns schriftliche ihre Anregungen und Fragen eingereicht. Dies hat es uns ermöglicht, das Projekt zu bereichern und auf mehr als 130 damit in Verbindung stehende typische Fragen antworten zu können.
Diese Bemühungen, die sowohl im Baskenland als auch im Staat und im Ausland unternommen wurden, machten es möglich einen höchst partizipativen Prozess durchzuführen und darüber Tausende von Anregungen für die Ausarbeitung der Grundsätze aufnehmen zu können, die ich Ihnen nachfolgend vorstellen möchte.

Kapitel II Die Erfüllung einer Verpflichtung : die Ausarbeitung der Grundsätze eines neuen Statuts der Freien Assoziierung mit dem spanischen Staat.

Als Ergebnis des Prozesses der Debatte und der Anregungen, hat die Regierung in Ausübung unserer Zuständigkeit und Verantwortlichkeit eine Bemühung des internen Konsens unternommen, der uns die Erfüllung des im September vergangenen Jahres gegenüber der baskischen Gesellschaft eingegangenen Verpflichtung möglich machte. In diesem Zusammenhang werde ich Ihnen, im Namen der Regierung, den Vorschlag eines Neuen Politischen Abkommens mit dem Staat vorstellen, der auf den 10 Grundsätzen basiert, die ich dieser Kammer bereits während der letzten Debatte über die allgemeinpolitische Lage vorstellte.
Lassen Sie mich Ihnen auch mitteilen, dass alle Aspekte und Inhalte, die in diesem Vorschlag klar und eindeutig aufgeführt werden, anschließend in dem Regelwerk eines neuen Baskischen Politischen Statuts Niederschlag finden werden, das am kommenden 25. Oktober von der Regierung als Gesetzesentwurf zur Änderung des derzeit in Kraft befindlichen Statuts verabschiedet und anschließend diesem Parlament zu Kenntnisnahme, Studium, Debatte und Abstimmung vorgelegt wird.

Bevor ich im Einzelnen auf die Inhalte des Vorschlags für ein neues Politisches Abkommen für das Zusammenleben eingehe, erlauben Sie mir bitte, eine Reihe von Erwägungen darzulegen, die den Rahmen für diesen Vorschlag bilden.

Erste Erwägung:
Die Baskische Regierung verfügt über die juristische Legitimität, dieser Kammer einen Vorschlag zur Reform und Abänderung des 1979 verabschiedeten Statuts vorzulegen.
Und sie tut dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen, die das Statut selbst in seinem Artikel 46 vorsieht, die der Baskischen Regierung, dem Baskischen Parlament und dem Parlament des spanischen Staates das Initiativrecht für Reformen des Statuts geben.
So wie die Baskische Regierung den beiden anderen dazu legitimierten Institutionen nicht die Rechtsfähigkeit zur Ausübung dieses Rechts abspricht, fordern wir im Gegenzug, dass auch unsere rechtliche Legitimität zur Ausführung dieser Initiative respektiert und anerkannt wird.

Zweite Erwägung:
Die Baskische Regierung verfügt über die politische und gesellschaftliche Legitimität zur Vorlage dieses Vorschlags.
Diese Regierung, die von drei Parteien unterschiedlicher Sensibilitäten gebildet wird, PNV, EA und Vereinigte Linke, ist Träger der demokratischen und institutionellen Legitimität, die ihr durch die Tatsache zukommt eine Regierung zu sein, die sich auf 684.000 Stimmen stützen kann, was 47,7% aller abgegebenen Stimmen entspricht. Zum Vergleich sei hier die Spanische Regierung genannt, die über die absolute Mehrheit und die Unterstützung von 44,2% der Wähler verfügt.
Der Vorschlag besitzt also die gesellschaftliche Legitimität, denn er ist eine Antwort auf die Forderung einer breiten Mehrheit der baskischen Gesellschaft nach Veränderungen auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und des Rechts, über unsere eigene Zukunft entscheiden zu können.

Dritte Erwägung:
Mit diesem Vorschlag verpflichten sich die Regierung und ihr Präsident gegenüber der baskischen Gesellschaft. Der Vorschlag ist also nicht irgendein Einfall oder ein “Sommernachtstraum”, sondern eine Verpflichtung gegenüber den baskischen Bürgern und Bürgerinnen und als solche Bestandteil unseres Regierungsabkommens; und er ist eine institutionelle Verpflichtung in Erfüllung des am 12. Juli 2002 auf der Plenarsitzung dieser Kammer verabschiedeten Parlamentsmandats.

Vierte Erwägung:
Der Vorschlag wird nicht mit der Absicht eines Bruches, sondern im Sinne des Zusammenlebens vorgelegt.
Sein Ziel es es also nicht, miteinander zu brechen, sondern zusammenzuleben, in gegenseitiger Anerkennung. Wir schlagen ein respektvolles Verhältnis zwischen dem Baskenland und dem spanischen Staat vor, in Übereinstimmung mit einer offenen und flexiblen Auslegung der Verfassung im Schutze ihrer ersten Zusatzbestimmung und der zweiten Aufhebungsvorschrift sowie gemäß der Festlegungen der Zusatzbestimmung des Statuts von Gernika.
Unser Ansatz ist dabei ein neues politisches Modell der Beziehung, das auf dem demokratischen Willen der baskischen Gesellschaft und der Anerkennung und Aktualisierung der historischen Rechte des Baskischen Volkes beruht, die im Statut und in der Verfassung verankert sind.
Es gibt keine rechtlichen Schwierigkeiten, die nicht überwunden werden könnten, wenn der politische Wille dazu vorhanden ist. Es stimmt nicht, dass die Gesetzestexte ein neues politisches Abkommen ausschließen. Der mehrheitliche Wille der baskischen Gesellschaft kann und muss in die Rechtsordnung aufgenommen werden. Die Vorschriften müssen dem demokratischen Willen der Bürger und der Völker entsprechen, weil das Recht ein Instrument im Dienste der Gesellschaften und zur Verbesserung des Zusammenlebens ist.

Fünfte Erwägung:
Es ist ein Vorschlag, der für die Debatte und Anregungen offen ist.
Der vorgelegte Vorschlag ist weder das politische Projekt der PNV noch das Projekt von Eusko Alkartasuna oder der Vereinigten Linken und er ersetzt auch nicht die Statuten; er ist der institutionelle Vorschlag der Baskischen Regierung, mit all der Bedeutung, die dies hat, und deshalb entkräftet er weder die politische noch die gesellschaftliche Debatte. Er ist ein wichtiger Teil der Lösung, aber er ist nicht die ganze Lösung. Alle parlamentarisch vertretenen politischen Parteien, einschließlich derer, die diese Regierung bilden, haben das Recht, während dieser Parlamentsdebatte ihre eigenen Betrachtungen und Beiträge vorzulegen. Der Vorschlag bildet eine von der Regierung vorgelegte Ausgangsbasis und ihr gesamter Inhalt ist, vom ersten bis zum letzten Komma, verbesserungsfähig, sofern über eine solche Änderung einen größeren Konsens zustande kommt als über die ursprüngliche Fassung.

Sechste Erwägung:
Es ist ein demokratischer Vorschlag.
Der gesamte Prozess und das endgültige Ergebnis werden durch seinen demokratischen Charakter bestimmt.
In einer Demokratie kann jedes beliebige Projekt in friedlicher und demokratischer Form vorgelegt und verteidigt werden. Denn letztendlich wird es die baskische Gesellschaft sein, alle baskischen Bürger und Bürgerinnen, die wir mit unserer persönlichen und nicht übertragbaren Stimme am Ende das Modell ratifizieren werden, das wir für die Beziehungen und das Zusammenleben, sowohl intern als auch mit dem spanischen Staat, wollen.

Siebte Erwägung:
Es ist ein moderner Vorschlag, um das Baskenland mit dem Staat, mit Europa und mit der Welt zu verbinden.
Die europäische Richtlinie verhindert oder verbietet keinesfalls ein Modell des internen Verhältnisses zwischen dem Baskenland und dem spanischen Staat auf der Grundlage der freien Assoziierung und der geteilten Souveränität. Auch Beziehungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Staaten angehörenden Regionen und Gebieten mit kulturellen, historischen oder wirtschaftlichen Gemeinsamkeiten verhindert sie nicht, sondern ermutigt und fördert sie.
Hier sollte also Europa nicht als Vorwand benutzt werden.
Die Regelung der Europäischen Union sieht ausdrücklich eine normalisierte Präsenz substaatlicher Einrichtungen sowie der Nationalitäten und Regionen in den verschiedenen Entscheidungsorganen und –prozessen der Europäischen Union vor und diese wird von vielen Mitgliedsstaaten mit absoluter Normalität umgesetzt.

Achte Erwägung:
Es ist ein Vorschlag, der anderen Nationen und Regionen im spanischen Staat nichts verweigert und sie zu nichts zwingt.
Der Vorschlag greift der Entwicklung des aktuellen Modells des spanischen Staates weder vor noch konditioniert er sie.
Es ist ein Vorschlag, der mit der zukünftigen Entwicklung eines zusammengesetzten, asymmetrischen Vielvölkerstaates vereinbar ist, und es steht uns nicht zu, der Entwicklung des Staatsmodells oder der Richtung, die andere Völker diesem Modell legitimerweise geben wollen, vorzugreifen. Wir legen diesen Vorschlag nicht vor, um die anderen zu zwingen, unserem Weg zu folgen oder sie daran zu hindern, ihren eigenen Weg zu gehen. Wir tun dies, weil wir eine Formel des Zusammenlebens finden wollen, mit der wir dem Willen der baskischen Gesellschaft entsprechen und die Anerkennung unserer nationalen Identität im Schoße des spanischen Staates garantieren können.

Neunte Erwägung:
Es ist ein Vorschlag, der den Willen Navarras und des Nordbaskenlandes berücksichtigt.
Der vorgelegte Vorschlag verpflichtet einzig und allein die Gemeinschaft des Baskenlandes mit ihren Territorien Araba, Biskaya und Gipuzkoa, zu einem neuen Politischen Abkommen im Verhältnis zum spanischen Staat. Aus dieser Perspektive macht der Vorschlag ausdrücklich deutlich, dass er das Recht der Bürger und Bürgerinnen der Territorien des Nordbaskenlandes und der Foralgemeinschaft Navarras respektiert, den von ihnen gewünschten Rahmen der internen und externen Beziehungen frei zu bestimmen. Ein Vorschlag, der ohne jeden Zweifel respektvoller mit den demokratischen Entscheidungen jedes Einzelnen umgeht, als die Vorschrift der “Eingliederung” der spanischen Verfassung.

Zehnte und letzte Erwägung:
Der Vorschlag respektiert das dem Baskischen Volk zustehende Recht, seine eigene Zukunft frei und demokratisch zu bestimmen.
Das Recht der Völker, ihre eigene Zukunft selbst zu bestimmen, ist eine der Grundfesten des Zusammenlebens und der Demokratie und findet sich, neben anderen internationalen Abkommen, in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Charta der Vereinten Nationen und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, sowie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, die vom Königreich Spanien ratifiziert wurden.
Innerhalb des Baskenlandes wurde dieses Recht zudem am 15. Februar 1990 mit absoluter Mehrheit des Baskischen Parlaments proklamiert.
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Auf Grundlage dieser Erwägungen werden ich nun den Inhalt des neuen Politischen Pakts für das Zusammenleben darlegen.

1.- Präambel
Das neue Politische Statut der Gemeinschaft des Baskenlandes wird eine Präambel beinhalten, in der drei Grundlinien aufgezeigt und eine politische Erklärung abgegeben werden.

Die Grundlinien des neuen Abkommens:
Erstens:
Die Existenz des Baskischen Volkes oder Euskal Herrias als Volk mit eigener Identität innerhalb der Gesamtheit der Völker Europas und Träger eines eigenen historischen, sozialen und kulturellen Erbes, dessen geographische Ansiedlung sich auf sieben Territorien verteilt, die sich gegenwärtig in drei unterschiedlichen politisch-rechtlichen Gebiete in zwei Staaten befinden.

Zweitens:
Das Baskische Volk hat das Recht über seine eigene Zukunft zu entscheiden; dies entspricht dem mit absoluter Mehrheit getroffenen Beschluss des Baskischen Parlaments vom 15. Februar 1990 und dem Recht auf Selbstbestimmung der Völker, das u.a in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, internationale Anerkennung findet.

Drittens:
Die Ausübung des Rechts des Baskischen Volkes auf Selbstbestimmung der eigenen Zukunft findet ihre Umsetzung durch die Anerkennung des Rechts der Bürger und Bürgerinnen der verschiedenen, der derzeitigen Aufteilung entsprechenden politisch-rechtlichen Gebiete, befragt zu werden, um über ihre eigene Zukunft zu entscheiden. Das heißt, unter Respektierung der Entscheidung der Bürger und Bürgerinnen der aktuellen Autonomen Baskischen Gemeinschaft, der Entscheidung der Bürger und Bürgerinnen der Foralgemeinschaft Navarra sowie der Entscheidung der Bürger und Bürgerinnen der Territorien des Nordbaskenlandes.

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Politische Erklärung:
Diesen drei Grundlinien entsprechend und als integraler Bestandteil des Baskischen Volkes, erklären die Bürger und Bürgerinnen der aktuellen Autonomen Baskischen Gemeinschaft, bestehend aus den Territorien Araba, Biskaya und Gipuzkoa, in Ausübung ihres demokratischen Willens und kraft Anerkennung und Erneuerung ihrer historischen Rechte, wie sie im Statut von Gernika und der spanischen Verfassung festgehalten sind, ihren Willen zur Verfassung eines neuen Politischen Abkommens für das Zusammenleben.
Dieses Politische Abkommen wird in dem Vorschlag eines neuen politischen Modells der Beziehung zum spanischen Staat Ausdruck finden, das auf der freien Assoziierung basiert und mit den Möglichkeiten der Entwicklung eines zusammengesetzten, asymmetrischen Vielvölkerstaates vereinbar ist.


2.- Paragraphierte Regelung der Grundsätze des neuen Abkommens:


Die juristische Anerkennung unserer nationalen Identität, das Recht unsere eigene Zukunft zu bestimmen und die Verteidigung der Grundrechte und –pflichten der baskischen Bevölkerung .... (Grundsatz 1).

Das baskische Volk besteht als Volk mit eigener Identität seit Anbeginn der Geschichte. Deshalb und als Teil des Baskischen Volkes, fordern die Bürger und Bürgerinnen der Territorien Araba, Biskaya und Gipuzkoa, die gegenwärtig die Gemeinschaft des Baskenlandes bilden, das Recht über ihre eigene Zukunft zu entscheiden.
Das ist ein unabdingbares demokratisches Recht, denn wer unsere Entscheidungsfähigkeit verleugnet, muss zuerst unsere Identität als Volk verleugnen, um dann, nachdem das Unleugbare verleugnet wurde, die Demokratie zu verleugnen, um weiterhin unser Recht auf Selbstbestimmung unserer Zukunft leugnen zu können.
Folglich setzt die Regelung dieses Grundsatzes die Aufnahme der offiziellen Anerkennung der baskischen Nationalität und des Rechts der baskischen Bürger und Bürgerinnen aus Selbstbestimmung ihrer eigenen Zukunft voraus.
Im Rahmen dieses Grundsatzes wird darüber hinaus die Verpflichtung der baskischen Institutionen behandelt, über die Ausübung der Grundrechte und Grundfreiheiten jedes einzelnen baskischen Bürgers und jeder einzelnen baskischen Bürgerin zu wachen, sie zu verteidigen und zu garantieren, insbesondere im Hinblick auf die eng mit den Menschenrechten, der Beteiligung der bürgerlichen Gesellschaft und dem Anspruch auf eine gute Regierung und eine effiziente Verwaltung verknüpften Rechte.
In diesem Sinne umfasst das Regelwerk des Vorschlags u.a. folgende Aspekte und Inhalte:

Ausdrucksform der demokratischen Ausübung des Entscheidungsrechts:
Als wesentliches Instrument der Ausübung des Entscheidungsrechts der baskischen Bevölkerung wird dem Baskischen Parlament die Befugnis erteilt, die Durchführung demokratischer Befragungen in Form von Referenden zu regeln und zu leiten.
Offensichtlich stellt die Befugnis zur Durchführung demokratischer Befragungen kein Grundelement der Struktur des Staates dar. Deshalb entspricht die Ausübung unseres Entscheidungsrechts der ersten Zusatzbestimmung der Verfassung und dem demokratischen Willen der baskischen Gesellschaft zu einer selbstverwalteten Regierung.
In Übereinstimmung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs von Kanada in seiner Auslegung des geltenden internationalen Rechts, wird die Verpflichtung aufgenommen, das Recht auf Selbstbestimmung nicht einseitig auszuüben und die Verpflichtung zur Eröffnung eines Verhandlungsprozesses und eines Abkommens mit dem Staat wird ausdrücklich anerkannt.
In diesem Sinne erkennen die Institutionen des Baskenlandes und des Staates ihre Verpflichtung an, in den Fällen, in denen die Befragungen auf eine umfassende oder wesentliche Veränderung des Modells und der Form der in dem neuen Statut geregelten politischen Beziehung zum spanischen Staat oder der Beziehungen auf europäischer und internationaler Ebene abzielen und in denen die baskischen Bürger und Bürgerinnen in Ausübung ihres demokratischen Rechtes zur freien Entscheidung ihrem klaren und eindeutigen Willen in dieser Richtung Ausruck verleihen, einen Verhandlungsprozess zu garantieren, um die neuen politischen Bedingungen für eine Umsetzung des demokratischen Willens der baskischen Gesellschaft in gegenseitigem Einvernehmen zu schaffen.

Anerkennung des baskischen Bürgerrechts
Der Status des baskischen Bürgerrechts wird formell allen Personen zuerkannt, die ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in einer der Gemeinden der Gemeinschaft des Baskenlandes haben. Damit haben alle baskischen Bürger und Bürgerinnen die gleichen Rechte und Pflichten, ohne jegliche Diskriminierung. In diesem Sinne wird die öffentliche Hand die Ausübung und Verteidigung der grundlegenden baskischen Bürgerrechte im Bereich der Gemeinschaft des Baskenlandes garantieren.
Darüber hinaus wird dem Baskischen Parlament die verfassungsmäßige Abwicklung der Grundrechte im Zusammenhang mit der Teilnahme und Repräsentation der baskischen Bevölkerung am politischen, wirtschaftlichen und sozialen Leben der Gemeinschaft des Baskenlandes übertragen, damit es in diesem Sinne die Bildung und Anerkennung politischer Parteien, gewerkschaftlicher Organisationen und Vereinigungen der Arbeitgeber reguliert.

Anerkennung der baskischen Nationalität
Es soll hier falschen und demagogischen Beschuldigungen im Zusammenhang mit der Existenz und der Anerkennung einer baskischen Nationalität im Sinne der Plurinationalität des spanischen Staats vorgebeugt werden. Daher wird offiziell die Anerkennung der baskischen Nationalität für alle baskischen Bürger und Bürgerinnen festgelegt und zwar gleichwertig mit der spanischen Nationalität. Niemand darf auf Grund seiner Nationalität diskriminiert werden, niemandem darf sie willkürlich entzogen werden.

Das Gesetz des Baskischen Parlaments, das die baskische Nationalität regelt, folgt den gleichen Anforderungen, wie sie der Staat für den Erwerb, Verlust oder Nachweis der spanischen Nationalität festlegt. Die baskische Nationalität wird mit der spanischen Nationalität vollkommen vereinbar sein, d.h. es wird nicht notwendig sein, auf die spanische Staatsbürgerschaft zu verzichten, um in den Genuss der baskischen Nationalität zu kommen und viceversa.

Menschen – und Freiheitsrechte

Das neue Politische Statut räumt der Verteidigung und dem Schutz der Menschen- und Freiheitsrechte prioritären Charakter ein.
Zu diesem Zwecke wird das Baskische Parlament im Rahmen der Verabschiedung einer Charta über bürgerliche und politische Rechten und Pflichten der baskischen Gesellschaft ausdrücklich ein Kapitel bezüglich der Verteidigung und des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufnehmen, das die in der Verfassung und in den Verträgen der Europäischen Union sowie den internationalen Menschenrechtsvereinbarungen vorgesehenen Rechte und Pflichten einschließt.
Darüber hinaus wird ein Ausführungsgesetz des Parlaments die Schaffung eines Observatoriums für Menschenrechte und Grundfreiheiten regeln, das als unabhängiges Instrument über die Verteidigung der Menschenrechte aller Personen, ohne irgendeine Unterscheidung, wachen soll.

Beteiligung der bürgerlichen Gesellschaft
Im Rahmen der baskischen Bürgerrechte wird in dem neuen Politischen Statut die Beteiligung der bürgerlichen Gesellschaft nicht nur im sozialwirtschaftlichen Bereich, sondern auch an den übrigen Gebieten, die die politischen Aktivitäten der baskischen Institutionen ausmachen, wie Soziales, Kultur und Bildung, geregelt werden. Weiterhin werden die grundsätzlichen Elemente einer bürgerlichen Gesetzesinitiative vor dem Baskischen Parlament festgelegt werden.

Recht auf eine gute Regierung und gute Verwaltung
Vorgesehen ist darüber hinaus ein spezifischer Abschnitt, der für alle baskischen Bürger und Bürgerinnen das Recht auf behördliche Transparenz und Information sowie die Verpflichtung zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Leitung der öffentlichen Verwaltung garantiert und sichergestellt.

Freie Beziehungen zur Foralgemeinschaft Navarra und den Territorien des Nordbaskenlandes (Grundsätze 2 und 3).

Die Regelungen im Zusammenhang mit diesen Grundsätzen stützen sich auf das Recht, das den Bürgern und Bürgerinnen der Baskischen Gemeinschaft, der Foralgemeinschaft Navarra sowie des Nordbaskenlandes als Teilen des Baskischen Volkes zusteht, die politischen Bindungen und internen Beziehungen zu aufzubauen, die sie für ihre Entwicklung und ihren Wohlstand am geeignetsten erachten, ohne dass dieses Recht durch etwas anderes als ihren eigenen Willen begrenzt wird.
Welche Argumente können unter demokratischem Gesichtspunkten vorgebracht werden, um die Herstellung enger politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Beziehungen durch die Bürger der Baskischen Gemeinschaft, der Foralgemeinschaft Navarra und des Nordbaskenlandes zu verhindern, erschweren oder zu verbieten, wenn es deren Wunsch ist? Wem wird damit geschadet?
Unter dieser Voraussetzung der Anerkennung der demokratischen Entscheidung jedes Einzelnen, schlagen wir etwas sehr Einfaches vor:
Erstens: Die Baskische Gemeinschaft und die Foralgemeinschaft Navarra können die ihnen angemessen erscheinenden, politischen und internen Beziehungen auf der Ebene von Gemeinden und Territorien herstellen, wobei der einzige einschränkende Faktor der Wille der jeweiligen Bevölkerung der beiden Gemeinschaften ist.

Zweitens: Somit legt der Staat dem demokratischen Willen keine gesetzlichen Hindernisse in den Weg und respektiert den Abschluss von Abkommen und Vereinbarungen der Zusammenarbeit zwischen beiden Gemeinschaften.

Drittens: Zwar sehen das derzeitige Statut von Gernika und die spanische Verfassung die Möglichkeit vor, dass Navarra sich, wenn dies sein Wille ist, der Autonomen Baskischen Gemeinschaft anschließen kann. Aber ich möchte Ihnen sagen, unser Ziel ist es, die Bestimmungen im Hinblick auf die Anerkennung des Willens der beteiligten Seiten zu verbessern. In diesem Zusammenhang erklären wir, dass sich niemand dem politischen Projekt eines anderen anschließen muss. Wenn also die Bürger und Bürgerinnen der Baskischen Gemeinschaft und der Foralgemeinschaft Navarra zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft frei und demokratisch entscheiden, gemeinsame politische Projekte oder Strukturen zu schaffen, dann werden diese, wie immer sie aussehen und welcher Art und Intensität sie auch sein mögen, einzig und allein darauf beruhen, was wir entschieden haben, zunächst jeder Einzelne zu Hause, dann alle gemeinsam.

Viertens: Was die Beziehungen zum Nordbaskenland angeht, so sieht das neue Politische Statut die Befugnis vor, bilaterale Verträge und Vereinbaren unterzeichnen zu können, die eine Verstärkung der Beziehungen und der Kooperationswege auf der Ebene von Gemeinden und Territorien ermöglichen. Dabei sollen die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit genutzt werden, die überall in Europa in breitem Maße zur Anwendung kommen.

Die Schaffung einer Autonomen Baskischen Judikative (Grundsatz 4).

In der Ausführung dieses Grundsatzes ist die Schaffung einer autonomen rechtsprechenden Gewalt vorgesehen, die zusammen mit der Exekutive und der Legislative die Gewalten der baskischen selbstverwalteten Regierung ausmachen.
Wir möchten, dass unsere politische Besonderheit sich auf vernünftige und rationelle Weise auch in einer autonomen rechtsprechenden Gewalt widerspiegelt. Damit wir Basken und Baskinnen entscheiden können, wie wir die Justizverwaltung organisieren und besser gestalten können; damit die baskischen Richter über ihre eigenen Leitungsorgane verfügen; und damit die baskische Gesellschaft letztlich ein normaleres Verhältnis zur Justiz bekommt.

Die Regelung einer autonomen Judikative setzt die Anerkennung des Obersten Justizgerichtshofs des Baskenlandes als oberstes Organ der baskischen Justizstruktur voraus, während dem Obersten Gerichtshof die Zuständigkeit für die Vereinheitlichung der Doktrin und Entscheidungen in Konflikten über Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt von Befugnissen für den Obersten Gerichtshof sowie die Garantie, die gleichen prozessualen Normen und Grundrechte wie in der Gesamtheit des spanischen Staats anzuwenden, gewährleistet ohne jeden Zweifel die gewissenhafte Achtung der Einheitlichkeit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung, wobei zusätzlich noch ein Koordinationsrahmen auf staatlicher und europäischer Ebene festgelegt wird.
Auf der Grundlage dieser Betrachtungen wird das Regelwerk des Vorschlags u.a. folgende Aspekte beinhalten:

- Die Struktur der baskischen Justiz findet ihr oberstes Organ im Obersten Justizgerichtshof des Baskenlandes, vor dem die verschiedenen Instanzenwege enden.
- Die Zuständigkeiten der rechtsprechenden Organe in der Gemeinschaft des Baskenlandes erstrecken sich auf alle Rechtsbereiche, Instanzen und Ebenen, unabhängig von dem angewandten Recht und ohne jegliche Ausnahme, d.h., einschließlich der derzeit der Audiencia Nacional, dem Nationalen Obergericht, zustehenden Kompetenzen.
- Zuständigkeiten des Obersten Gerichtshofs werden die Vereinheitlichung der Rechtsdoktrin und Entscheidungen in Konflikten um Zuständigkeiten und Gerichtsbarkeiten sein. Anerkannt wird darüber hinaus die Zuständigkeit, die zum Schutze der Grundrechte dem Verfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zukommt.
- Als leitendes Organ der Justiz in der Gemeinschaft des Baskenlandes wird ein Baskischer Rat des Richterstandes gebildet, der seine Funktionen und Zuständigkeiten in Zusammenarbeit mit dem Obersten Rat des Richterstands des spanischen Staates ausüben wird.
- Der Baskische Rat des Richterstands wird den Präsidenten des Obersten Justizgerichtshofs des Baskenlandes, die Vorsitzenden der Kammern und Landgerichte sowie die Dekane ernennen. Darüber hinaus obliegt ihm die Regelung und Anwendung der wesentlichen Kriterien des Organgesetz über die rechtsprechende Gewalt in den Bereichen Auswahl, Amtsbesetzung, Laufbahn, Bildung, Disziplinarordnung und Vergütung von Geschäftsstellenleitern, Richtern, Oberrichtern und Staatsanwälten in der Gemeinschaft des Baskenlandes, unter Berücksichtigung des vorrangigen Charakters, den dabei die Kenntnis des baskischen Rechts und der baskischen Sprache haben.
- Die Zusammensetzung des Baskischen Rats des Richterstandes wird durch Gesetz des Baskischen Parlaments gemäß der Kriterien der Unabhängigkeit und der gemischten Zusammensetzung geregelt.
- Der leitende Staatsanwalt des Obersten Justizgerichtshofs des Baskenlandes wird von dem Baskischen Rat des Richterstands ernannt. Ein Gesetz des Baskischen Parlaments wird die Funktionen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Gemeinschaft des Baskenlandes regeln und ihm die Verteidigung von Gesetz und Ordnung insgesamt zuweisen.
- Im Zusammenhang mit der Justizverwaltung übt die Gemeinschaft des Baskenlandes alle Vollstreckungsbefugnisse aus und wendet dabei die gleichen Verfahrensprinzpien an, die auch im Staat gelten, wobei mit dem spanischen Justizministerium ein Kooperationsrahmen festgelegt wird, um die Koordination auf staatlicher und europäischer Ebene sicherzustellen.
- Die Beamtengruppen des Personals im Dienste der Justizverwaltung werden durch ein Gesetz des Baskischen Parlaments geregelt.
- Die baskische Polizei Ertzaintza handelt im Dienste der rechtsprechenden Gewalt als Kriminalpolizei.
Wir stellen somit nicht die Einheit der Rechtsprechung oder des spanischen Obersten Gerichtshofs in Frage, dessen Aufgabe es ist, über die Vereinheitlichung der Doktrin und bei Zuständigkeitskonflikten zwischen den gerichtlichen Organen der Gemeinschaft des Baskenlandes und denen des Staates zu entscheiden.
Wir machen diesen Vorschlag in vollem Bewusstsein, dass dies Änderungen der Organgesetze im Zusammenhang mit der rechtsprechenden Gewalt voraussetzt. Niemand kann aber behaupten, dass Vorschläge zu Änderung der Organgesetze verfassungswidrig seien oder den grundsätzlichen Strukturen eines demokratischen Staates widersprächen, denn das wäre eine Lüge.
Und mehr noch. Viele der hier vorgeschlagenen Maßnahmen wurden bereits, auf der einen oder anderen Form, in den Büros des Obersten Rats des Richterstands erwogen, mit dem Ziel, die Justizverwaltung des Staates zu verbessern.

Gewährleistung unserer Identität und Konsolidierung unserer selbstverwalteten Regierung (Grundsätze 5, 6, 7 und 8).

Ich werde hier die vier Grundsätze, die den wesentlichen Kern der Ausübung der öffentlichen Gewalt in der Gemeinschaft des Baskenlandes ausmachen, gemeinsam behandeln. Diese Grundsätze umfassen die Aspekte, die am direktesten mit der internen Institutionalisierung, unserer eigenen Identität und der Konsolidierung unserer selbstverwalteten Regierung verknüpft sind, kurz, mit dem Wohlstand unserer Gesellschaft.
Unser Bestreben ist es, mehr Kompetenzen als gegenwärtig zu bekommen, weil dies unserer Meinung nach der Wunsch der Mehrheit der baskischen Gesellschaft ist. Aber unser Bestreben ist nicht nur ein quantitatives Mehr, sondern vor allem mehr Qualität unserer selbstverwalteten Regierung.
Unser Wunsch ist es, dass die Befugnisse der Baskischen Institutionen zur Festlegung der politischen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen, kulturellen Ordnung sowie der Beschäftigungs- und Sozialordnung sich nicht in einer einfachen Erklärung erschöpfen, die der einseitigen Auslegung seitens des Staates ausgesetzt sind, sondern dass sie eine wirkliche und objektive Realität sind.
Dazu werden wir in dem neuen politischen Statut eine eindeutige Definition der Politikbereiche und Kompetenzen vorschlagen, deren Ausführung im Baskenland ausschließlich dem Staat zukommt; welche Politikbereiche und Kompetenzen die baskischen Institutionen allein ausüben und welche den baskischen Institutionen zustehenden Politiken und Kompetenzen eines spezifischen Verfahrens der Zusammenarbeit bedürfen. All dies, im Sinne eines Geistes der gegenseitigen Achtung, um die Duplizität von Funktionen zu vermeiden und somit die Effizienz des Managements und der Leistungen der öffentlichen Hand gegenüber den baskischen Bürgern und Bürgerinnen zu verbessern.
Niemand soll versuchen, unseren Vorschlag als den Versuch darzustellen, einseitig eine Aufteilung von Kompetenzen vornehmen zu wollen. Wir legen einen Vorschlag vor, der auf jeden Fall im Schoße dieser Kammer debattiert und anschließend mit absoluter Mehrheit vom Baskischen Parlament verabschiedet werden, danach mit dem Staat verhandelt und letztlich von der baskischen Gesellschaft ratifiziert werden muss.
In diesem Sinne wird folgende Verteilung der öffentlichen Gewalt zwischen Staat und Baskischen Institutionen vorgeschlagen:

I.- Innerhalb der Gemeinschaft des Baskenlandes ausschließlich dem Staat zustehende öffentliche Politiken:

I. 1.- Innerhalb der Gemeinschaft des Baskenlandes bleiben dem Staat folgende Politiken und Bereiche mit Ausschließlichkeitscharakter vorbehalten:
- Die spanische Staatsbürgerschaft, Ausländerrecht und Asylrecht, unbeschadet des gemeinsamen Charakters der Emmigrations- und Immigrationspolitik in Funktion der Auswirkungen, die diese auf die Sozialpolitik der Gemeinschaft des Baskenlandes haben.
- Verteidigung und Streitkräfte.
- Regelung von Produktion, Handel, Besitz und Benutzung von Waffen und Sprengstoff.
- Währungssystem.
- Zoll und Zollgebühren.
- Handelschifffahrt, Registrierung von Schiffen und Luftschiffen, Kontrolle des Luftraums.
- Internationale Beziehungen, unbeschadet der Maßnahmen mit Außenwirkung, die der Gemeinschaft des Baskenlandes in diesem Statut zuerkannt werden.

I. 2.- Darüber hinaus kommt es dem Staat im Rahmen der Gemeinschaft des Baskenlandes zu, für die nachfolgend aufgeführten Bereiche die allgemeine Gesetzgebung zu erlassen, unbeschadet der Befugnis der baskischen Institutionen zur Regelung und Anpassung dieser Gesetzgebung an ihr materielles Recht und zur Wahrnehmung der Ausführungsbefugnisse.
- Strafrecht, Strafvollzugsrecht und Prozessrecht, unbeschadet der Besonderheiten des baskischen materiellen Rechts.
- Handelsgesetzgebung, unbeschadet der Regelung der Grundsätze der vertraglichen Verpflichtungen mit handelsrechtlichem Charakter sowie der Grundlagen für verwaltungsbehördliche Verträge und Konzessionen.
- Zivilgesetzgebung, unbeschadet des foralen bzw. besonderen Privatrechts des Baskenlandes.
- Patent- und urheberrechtliche Gesetzgebung.
- Gewichte und Maße, Stempelung von Metallen und offizielle Zeitbestimmung.

Die Gemeinschaft des Baskenlandes wird durch Leistung eines Pauschalbeitrags im Rahmen der Wirtschaftsvereinbarungen zu den allgemeinen Mitteln für die ausschließlich dem Staat obliegenden Politiken beitragen.

II.- Ausschließlich den Baskischen Institutionen vorbehaltene Öffentliche Politiken
Die öffentlichen Maßnahmen, die das neue Politische Statut nicht ausdrücklich dem Staat vorbehält, sind Kompetenz der Baskischen Institutionen.
So bleiben der Baskischen Gemeinschaft mit Ausschließlichkeitsanspruch alle Materien und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit nachfolgend aufgeführten öffentlichen Politiken mit Ausschließlichkeitscharakter vorbehalten:
- Politiken der Selbstorganisation und internen institutionellen Strukturierung.
- Erziehung und Kultur.
- Linguistik. Die baskische Sprache.
- Finanzwesen und Vermögen. Steuer-, Finanz- und Abgabepolitik.
- Raumordnung, Wohnraum und Umweltschutz.
- Natürliche Ressourcen, Infrastrukturen und Transport.
- Maßnahmen zur Ordnung wirtschaftlicher Aktivitäten
- Sektorielle wirtschaftliche und finanzielle Politiken.
- Sozial- und Gesundheitspolitik.

Im Hinblick auf die Gesetzgebungsgewalt hat die Gemeinschaft des Baskenlandes folgende Zuständigkeiten:
- Für die öffentlichen Politiken in ihrer ausschließlichen Zuständigkeit verfügt die Gemeinschaft des Baskenlandes über die umfassende Befugnis auf dem Gebiet von Vorschriften, Gesetzen, Durch- und Ausführungsverordnungen. Das von den baskischen Institutionen ausgehende Recht ist das einzige, in der Gemeinschaft des Baskenlandes anzuwendende Recht, unbeschadet der Fälle, in denen direkt europäisches Recht anzuwenden ist.
- Darüber hinaus steht es den baskischen Institutionen im Bereich ihrer ausschließlichen Zuständigkeiten zu, die Bestimmungen der Europäischen Union, die dies erfordern, auf ihre eigene Rechtsordnung zu übertragen, unbeschadet ihrer direkten Anwendung.
- Der Staat ist nicht berechtigt, sich durch Organgesetze Regelungen von Kompetenzen und öffentlichen Politiken vorzubehalten, die der Gemeinschaft des Baskenlandes mit Ausschließlichkeitsanspruch übertragen wurden.
- Die Gemeinschaft des Baskenlandes wird die Gesetzgebungsgewalt für alle öffentlichen Politiken und Bereiche ausüben, die nicht ausdrücklich dem Staat übertragen wurden.

Im Hinblick auf die exekutiven Befugnisse:
- Die Baskischen Institutionen haben innerhalb ihres Territoriums für alle Gesetze und öffentliche Politiken in Alleinverwaltung die exekutiven Befugnisse inne, mit Ausnahme der öffentlichen Politiken, die dem Staat innerhalb der Baskischen Gemeinschaft mit Ausschließlichkeitscharakter vorbehalten sind.
- Die Exekutivgewalt der baskischen Institutionen umfasst die Befugnis, ausführende Regelungen und Durchführungsverordnungen sowie Verordnungen zur Gesetzesordnung zu erlassen; ihr obliegt ebenfalls die Leitung und Verwaltung der Leistungen der öffentlichen Hand, einschließlich der Inspektion und Rechnungsprüfung.
- Innerhalb des Gebietes der Gemeinschaft des Baskenlandes finden nur die verordnungsrechtlichen Vorschriften und Anweisungen Anwendung, die von den baskischen Institutionen erlassen wurden.
- Sollte die Ausübung eigener Kompetenzen seitens der Baskischen Institutionen Auswirkungen auf andere, externe Gemeinschaften haben können, werden mit diesen die entsprechenden Kooperations- und Kollaborationsvereinbarungen verhandelt.
- Die Baskischen Institutionen können Vertreter in solchen spanischen Verwaltungsorganen, Finanzinstitutionen und öffentlichen Unternehmen ernennen, deren Aktivität Auswirkungen auf die Kompetenzen oder Interessen der Gemeinschaft des Baskenlandes haben.

III.- Öffentliche Politiken mit besonderen Verfahren

Abschließend wird die spezifische Regelung für öffentliche Politiken mit Ausschließlichkeitsanspruch der baskischen Institutionen behandelt, die aufgrund ihrer Charakteristiken ein besonderes Verfahren der Zusammenarbeit mit dem Staat erfordern.

Öffentliche Sicherheit und Ordnung:

In Übereinstimmung mit dieser Politik werden den baskischen Institutionen die Verwaltungs- und Sicherheitsaufgaben zum Schutz von Personen und Sachen sowie ihr eigenes Polizeiwesen, der Ertzaintza übertragen.
Anerkannt wird ebenfalls die öffentliche Funktion, die innerhalb der Gemeinschaft des Baskenlandes von den Sicherheitskräften und –organen des Staates zu erfüllen sind, insoweit sie für die dem Staat innerhalb der Baskischen Gemeinschaft mit Ausschließlichkeitscharakter übertragenen, öffentlichen Politiken die öffentliche Aufgabe der Wahrung von Sicherheit und Ordnung zu leisten haben.
Um die Koordination zwischen beiden Sicherheitskräften und –organen auf dem Gebiet der Delikte sicherzustellen, die sowohl die Gemeinschaft des Baskenlandes als auch den Staat betreffen, wird ein gemischt besetzter Sicherheitsrat eingerichtet.

Sozial- und arbeitsrechtliche Politiken:
Der Gemeinschaft des Baskenlandes obliegen die gesetzgebende Befugnis und die exekutiven Kompetenzen im Bereich Arbeitsrecht, Beschäftigung, Weiterbildung und präventiver Sicherheit am Arbeitsplatz.
Die Gemeinschaft des Baskenlandes wird ihre ausschließlichen Kompetenzen im arbeits- und sozialrechtlichen Bereich unter Berücksichtigung der im staatlichen und europäischen Recht festgelegten grundsätzlichen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ausüben.
Weiterhin werden für die Ausübung der genannten Kompetenzen durch die Baskische Gemeinschaft Instrumente der Zusammenarbeit mit dem Staat und der Europäischen Union festgelegt.
Auf der Grundlage dieser Instrumente der Kooperation und Zusammenarbeit können die baskischen Institutionen die Repräsentation der gewerkschaftlichen Organisationen und Arbeitgebervertretungen unter Anwendung strikter Kriterien der demokratischen Repräsentativität festlegen. Die baskischen Institutionen legen darüber hinaus auf der Grundlage der zwischen den gewerkschaftlichen Organisationen und Unternehmervereinigungen getroffenen Vereinbarungen auch Verfahren und Wirkung der Tarifverhandlungen fest.

Politiken der sozialen Sicherheit:
Vorgesehen ist die Befugnis der baskischen Institutionen zur Weiterentwicklung der Gesetzgebung des Staates in den Bereichen Wohlfahrtspflege und soziale Sicherheit, sowie die eigenständige Leitung des öffentlichen Systems der Sozialversicherung. Zu diesem Zwecke wird die Baskische Gemeinschaft über eigene Sozialversicherungsetats verfügen, die die Einkünfte durch die Sozialabgaben einschließen. Es wird auf jeden Fall die Konsolidierung eines öffentlichen Systems garantiert, das auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und Solidarität mit dem übrigen Staat ausreichende Versorgung und Sozialleistungen für alle baskischen Bürger und Bürgerinnen gewährleistet.
Weiterhin wird die Einheit der Finanzmittel des gesamten Systems mit Hilfe der Formel der Wirtschaftsvereinbarungen garantiert, wodurch der Wirtschaftskreislauf, die Kontrollmechanismen und die solidarischen Garantien und Verpflichtungen gegenüber dem System der Sozialversicherung geregelt werden.
Das Baskenland mit eigener Stimme in Europa und in der Welt (Grundsatz 9)


Das Baskische Volk ist seit seinen Anfängen Teil Europas und heute stellt sich die Europäische Union als der Raum, in den sich unsere eigene Persönlichkeit und der Rahmen unserer internen und externen Beziehungen eingliedern muss.
Die Gemeinschaft des Baskenlandes, als integraler Bestandteil des Baskischen Volkes, hat das Recht, mit eigener Stimme in Europa vertreten zu sein und die sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Beziehungen auf internationaler Ebene zu aufzubauen, die für die Verteidigung ihrer selbstverwalteten Regierung und die Vertretung ihrer eigenen Identität in der Welt notwendig sind.
Wir Basken fühlen uns als solidarischer Teil unserer staatlichen, europäischen und internationalen Umwelt. Wir sind kein isoliertes Volk, das waren wir nie. Wir sind ein offenes und solidarisches Volk. Wir leben in einer globalisierten und miteinander verbundenen Welt, in der die Probleme der anderen auch unsere Probleme sind und die Probleme, die uns betreffen, auch die übrigen Völker und Nationen der Welt angehen.
In Einklang mit diesen Überlegungen sehen die Regelungen dieses Grundsatzes folgende Aspekte und Inhalte vor:

Die Beziehungen zur Diaspora
Das neue Baskische Politische Statut erkennt alle im Ausland lebenden Personen, die ihren letzten ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinschaft des Baskenlandes hatten, als baskische Bürger und Bürgerinnen mit allen damit zusammenhängenden Rechten, einschließlich der baskischen Nationalität, an. Darüber hinaus wird die Verpflichtung der baskischen Institutionen festgelegt, die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bindungen zu den Mitgliedern der Baskischen Gemeinschaften im Ausland zu fördern.

Die Beziehungen zur Europäischen Union:
Vorgesehen ist die Anerkennung und Respektierung auf europäischer Ebene des neuen Baskischen Politischen Status als vereinbarter Rahmen der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft des Baskenlandes und dem spanischen Staat. Darüber hinaus wird die Befugnis festgelegt, dass die Gemeinschaft des Baskenlandes, der Regelung der Europäischen Union entsprechend, ihre Interessen und Kompetenzen direkt vor den zuständigen Organen der Europäischen Union vertreten kann. Außerdem werden die Vertreter der baskischen Institutionen als Teil der staatlichen Delegationen am Ministerrat der Europäischen Union teilnehmen, wenn es um Themen geht, die die ausschließlich der Gemeinschaft des Baskenlandes vorbehaltene Politiken betreffen. Der Staat garantiert den baskischen Institutionen darüber hinaus die Befugnis, den Europäischen Gerichtshof anzurufen.
Bei Wahlen zum Europäischen Parlament wird die Gemeinschaft des Baskenlandes einen eigenen Wahlkreis bilden.

Beziehungen zum Ausland:
Der offizielle Charakter der Delegationen und Büros der Vertretung der Gemeinschaft des Baskenlandes im Ausland wird anerkannt.
Den baskischen Institutionen wird zum Zwecke der Vertretung der Interessen der baskischen Bevölkerung die Unterzeichnung von Abkommen, Vereinbarungen und Protokollen mit internationalen Institutionen und Organen ermöglicht. Darüber hinaus kann die Gemeinschaft des Baskenlandes direkt in den internationalen Gremien vertreten sein, die in ihrem Schoße staatenlose Nationen zulassen.
Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung internationaler Verträge und Vereinbarungen, für die die Zuständigkeit dem Staat vorbehalten ist, ist in den Fällen, in denen diese Verträge eine Veränderung oder einseitige Einschränkung der in dem neuen Politischen Statut enthaltenen Zuständigkeiten zur Folge hat, die vorherige Zustimmung der Gemeinschaft des Baskenlandes erforderlich.

Solidarität und Kooperation:
Die baskischen Institutionen können eine eigene Politik der Solidarität und Kooperation mit den Entwicklungsländern ausführen.

Festlegung eines Systems bilateraler Garantien mit dem Staat, zur Verhinderung einseitiger Änderungen des unterzeichneten Abkommens (Grundsatz 10).

In diesem Vorschlag wird nicht von Hierarchien sondern von gegenseitigem Respekt gesprochen. Deshalb stützt sich das vorgeschlagene Modell der Garantien auf ein Verfahren bilateraler Beziehungen, eine Technik, die von zahlreichen Verfassungsrechtlern empfohlen wird, um der Unterschiedlichkeit der politischen Realitäten innerhalb der organisatorischen Struktur eines Vielvölkerstaates Ausdruck zu verleihen. Dies und kein anderer ist der Weg des Zusammenlebens, der historisch gesehen das baskische Foralsystem im Verhältnis zum spanischen Staat gekennzeichnet hat.
Auf diese Weise wird ein System bilateraler Garantien auf der Grundlage der Anerkennung der politischen Strukturen des Staates und der Achtung der unterschiedlichen politischen Realität des Baskenlandes ausgearbeitet, der ein eindeutiges Verfahren für Änderungen und Erneuerung des erzielten Abkommens festlegt.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen und Initiativen für die Festlegung eines wirksamen Systems von Garantien für das unterzeichnete Abkommen sind im Wesentlichen folgende:

- Die Bildung einer Kommission aus Vertretern des Baskenlandes und des Staates als Forum eines bilateralen politischen Dialogs zur Verhinderung von Konflikten und zur Harmonisierung öffentlicher Politiken, insbesondere in den Angelegenheiten, die einer spezifischen Zusammenarbeit bedürfen, wie z.B. die Beziehungen mit dem Ausland.
- Eine Anpassung des Verfassungsgerichts durch die Bildung einer spezifischen Kammer, die über die Konflikte entscheidet, in denen die baskischen Institutionen Partei sind. Die Mitglieder dieser spezifischen Kammer werden paritätisch von dem Verfassungsgericht und dem Baskischen Parlament bestimmt und vom König ernannt.
- Die Verpflichtung seitens des Staates, keine Zwangsmittel oder Maßnahmen anzuwenden, die die einseitige Aufhebung der Politiken oder gesetzlichen Regelungen zur Folge hätten, die die baskischen Institutionen in Ausübung der ihr durch das neue Politische Statut übertragenen Kompetenzen erlassen hat.
- Ein neues Verfahren zur Änderung und Aktualisierung des Politischen Status, das eindeutiger und für Verhandlungen offen ist. Das Verfahren sieht zunächst die Verabschiedung des Änderungsvorschlags mit absoluter Mehrheit des Baskischen Parlaments vor. Es folgt ein Verhandlungsprozess mit dem Staat und die anschließende Verabschiedung durch das Spanische Parlament und das Baskische Parlament, sowie die endgültige Ratifizierung durch die baskische Gesellschaft in Form eines Referendums.
Sollte der vorgesehene Verhandlungsprozess mit dem Staat scheitern und es zu keiner Übereinkunft über den mit absoluter Mehrheit vom Baskischen Parlament verabschiedeten Vorschlag kommen, kann dieser der baskischen Gesellschaft durch Referendum zum Entscheid vorgelegt werden. Sollte er in diesem Referendum ratifiziert werden, ist ein neuer Verhandlungsprozess mit dem Staat erforderlich, um die demokratische Entscheidung der baskischen Gesellschaft in die Rechtsordnung zu integrieren.
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Auf der Grundlage der Anerkennung unserer eigenen Identität und des demokratischen Willens der baskischen Gesellschaft zur selbstverwalteten Regierung, habe ich vor dieser Kammer die Grundsätze des neuen Baskischen Politischen Statuts in aller Klarheit dargelegt. Dieses wird am 25. Oktober von der Baskischen Regierung verabschiedet werden.

Dieser Vorschlag spricht nicht von Hierarchien sondern von Gleichgewicht und gegenseitigem Respekt . Er spricht nicht von Privilegien, sondern von Rechten und Pflichten. Er spricht nicht von Brüchen, sondern vom Zusammenleben. Er spricht nicht von rechtlichen Hindernissen, sondern von politischem Willen. Er spricht anderen Völkern Spaniens nicht die Befugnis ab, ihr eigenes Modell für die Beziehungen innerhalb eines Vielvölkerstaates zu erstellen, sondern er respektiert ihren Willen.
Er verhindert nicht die Entwicklung eines neuen gemeinsamen Staatsmodells auf der Grundlage des Föderalismus der des freien Anschlusses, sondern er öffnet den Weg zur Schaffung des Staates des 21. Jahrhunderts.
Es ist ein Vorschlag, der für Dialog, Debatte und Verhandlung offen ist.
Die baskische Gesellschaft ist nicht bereit, ungestraft Ziel von Beleidigungen, Drohungen und “Schlägen ins Gesicht” zu sein, nur weil ihre Regierung in Ausübung ihrer gesellschaftlichen, rechtlichen, institutionellen und politischen Legitimität einen Vorschlag zum Zusammenleben vorlegt. Ich fordere, im Namen der baskischen Gesellschaft, Respekt und Rücksicht. Wenn wir nicht in der Lage sind, eine legitime und normalisierte Debatte zu führen, laufen wir Gefahr, dass sich bei einer breiten Mehrheit der baskischen Gesellschaft das Desinteresse an einer Übereinkunft über ein Modell für das Zusammenleben mit dem spanischen Staat breitmacht. Glaubt wirklich noch jemand, dass im 21. Jahrhundert ein moderner Staat durch aufgezwungene Maßnahmen und gegen den mehrheitlichen Willen der diesen Staat ausmachenden Völker aufgebaut werden kann?
Ehrlich gesagt, ich glaube es nicht; deshalb sind wir dazu verurteilt uns zu verstehen, wenn das gemeinsame Projekt das Ergebnis einer gewünschten und nicht einer aufgezwungenen Beziehung sein soll.


Kapitel III Ein Weg, der offen ist, für die parlamentarische Debatte und Anregungen aus Politik und Gesellschaft

Die erste Strecke des Weges haben wir zurückgelegt. Wir stehen nun vor einem Vorschlag, der die Zukunft einer ganzen Generation kennzeichnen wird und der einen wesentlichen Beitrag zur politischen Normalisierung des Baskenlandes und zur Ausgestaltung unseres Zusammenlebens mit Spanien leistet. Wir sind uns bewusst, dass er nicht die ganze Lösung ist, aber wir sind auch überzeugt, dass er einen wesentlichen Teil der Lösung beinhaltet, die wir gemeinsam in der Lage sein sollten, am Ende zu erreichen.
Es gibt im Leben dringende Angelegenheiten und wichtige Angelegenheiten. Die Debatte, die wir über unser Modell des zukünftigen Zusammenlebens vorschlagen, ist eine dieser “wichtigen Angelegenheiten”.
Es ist daher nicht der Zeitpunkt, Dinge zu überstürzen. Es ist vielmehr der Moment, dass wir alle unsere eigenen Sichtweisen und legitimen Projekte in die Debatte einbringen.
Seitens der Regierung tragen wir dazu einen besonnenen Vorschlag bei. Deshalb möchten wir auch eine besonnene, offene, flexible und vor allem demokratische Debatte fordern. Niemand sollte sich selbst aus dieser Debatte ausschließen und niemand sollte ihre Ergebnisse fürchten, denn letztendlich müssen es die baskischen Bürger und Bürgerinnen selbst sein, die in einem Umfeld der Gewaltfreiheit und ohne dass irgend jemand ausgeschlossen wird, mit ihrer Stimme im Referendum über die Bestätigung der Ergebnisse entscheiden werden. Wer den Willen der baskischen Gesellschaft fürchtet, wer damit droht zu verhindern, dass die baskische Gesellschaft frei und demokratisch über ihre eigene Zukunft bestimmen kann, der hat kein großes Vertrauen in seine eigenen Argumente.
Deshalb möchte ich als Pr&aum